Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen
Antwort auf eine Frage
Frage
As-salāmu ʿalaikum. (…) Wie lautet nun der diesbezügliche Rechtsspruch für ihr Gebet zu Hause? Muss sie ihre Füße bedecken, da das Bedecken der Blöße (ʿaura) eine Bedingung für die Richtigkeit des Gebets darstellt?
Antwort:
Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!
In der Frage & Antwort, die du erwähnst, wird ausgeführt:
– Die Füße zählen zur ʿaura. So ist es für die Frau verpflichtend, ihre Füße zu bedecken. Dazu die folgenden Belege:
a) Bezüglich der unteren Kleidung der Frau sagt der Erhabene:
﴿يَا أَيُّهَا النَّبِيُّ قُلْ لأَزْوَاجِكَ وَبَنَاتِكَ وَنِسَاءِ الْمُؤْمِنِينَ يُدْنِينَ عَلَيْهِنَّ مِنْ جَلابِيبِهِنَّ ذَلِكَ أَدْنَى أَنْ يُعْرَفْنَ﴾
O Prophet! Sag deinen Frauen, deinen Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie sollen ihre Hüllgewänder herabsenken. So ist es am ehesten, dass sie erkannt und nicht belästigt werden.[33:59]
Sie sollen also ihre Hüllgewänder (ğilbāb – Plural: ğalābīb) zu Boden senken. Denn das „Herabsenken“ (yudnīn) ist erst dann erfüllt, wenn das Hüllgewand zumindest bis zu den Füßen reicht und diese bedeckt. Sind die Füße durch Strümpfe oder Schuhe bedeckt, so ist das Herabsenken erfüllt, wenn das Hüllgewand bis zu den Knöcheln reicht. Sollten die Füße nicht durch Strümpfe oder Schuhe bedeckt sein, muss das Hüllgewand bis zum Boden reichen, damit auch die Füße bedeckt werden. Das bedeutet, dass die Füße zur Blöße (ʿaura) zählen.
b) Von ibn ʿUmar wird berichtet, dass er sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s):
«مَنْ جَرَّ ثَوْبَهُ خُيَلاَءَ لَمْ يَنْظُرِ اللَّهُ إِلَيْهِ يَوْمَ الْقِيَامَةِ فَقَالَتْ أُمُّ سَلَمَةَ فَكَيْفَ يَصْنَعْنَ النِّسَاءُ بِذُيُولِهِنَّ قَالَ يُرْخِينَ شِبْرًا فَقَالَتْ إِذًا تَنْكَشِفُ أَقْدَامُهُنَّ قَالَ فَيُرْخِينَهُ ذِرَاعًا لاَ يَزِدْنَ عَلَيْهِ»
„Wer sein Gewand prahlend nach sich zieht, den sieht Allah am Tage der Auferstehung nicht an.“ Da sagte Um Salama: „Was sollen die Frauen dann mit den Enden ihres Gewandes tun?“ Er antwortete: „Sie sollen es eine Handbreit herabfallen lassen.“ Da sagte sie: „Dann werden ihre Füße enthüllt.“ Er antwortete: „Dann sollen sie es eine Elle herabfallen lassen – nicht mehr.“ [Tirmiḏī]
Dieser ḥadīṯ ist klar in der Aussage, dass die Frau die Pflicht hat, ihre Füße zu bedecken. So hat sich Um Salama (r) nicht damit begnügt, dass die Frauen das Ende ihres Gewandes eine Handbreit nachziehen, aus Angst, ihre Füße könnten beim Gehen zum Vorschein kommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Frau barfuß geht, wie es früher öfters der Fall war. Hierbei erlaubte es der Gesandte Allahs (s), dass die Frau das Ende ihres Gewandes um eine Elle nachzieht, nicht mehr. Der Rechtsgrund (ʿilla) geht deutlich aus dem Hadith hervor:
«…إِذًا تَنْكَشِفُ أَقْدَامُهُنَّ …»
(…) „Dann werden ihre Füße enthüllt.“ (…)
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Füße zur ʿaura gehören und gleich jeder anderen ʿaura-Zone bedeckt werden müssen.
– Allerdings muss erwähnt werden, dass bei Abū Ḥanīfa eine Meinung existiert, die das Enthüllen der Füße erlaubt. Diese Meinung ergibt sich aus der Exegese (tafsīr) der folgenden āya:
﴿وَلَا يُبْدِينَ زِينَتَهُنَّ إِلَّا مَا ظَهَرَ مِنْهَا﴾
Und sie sollen ihre Zierde nicht zur Schau stellen bis auf das, was davon sichtbar ist.[24:31]
So war er der Ansicht, dass „das, was davon sichtbar ist“, sich nicht nur auf Gesicht und Hände beschränkt, sondern eben auch die Füße umfasst. Wie jedoch oben dargelegt, versagt diese Meinung wegen der Indikation des Koranverses und des bei at-Tirmiḏī tradierten Hadithes. – Doch Allah ist Wissender und Weiser. (Ende des Zitats)
Das haben wir für das öffentliche Leben adoptiert. Für die Frau ist es daher unzulässig, mit unbedeckten Füßen das Haus zu verlassen. Wie oben ausgeführt gilt:
Sie sollen also ihre Hüllgewänder (ğilbāb – Plural: ğalābīb) zu Boden senken. Denn das „Herabsenken“ (yudnīn) ist erst dann erfüllt, wenn das Hüllgewand zumindest bis zu den Füßen reicht und diese bedeckt. Sind die Füße durch Strümpfe oder Schuhe bedeckt, so ist das Herabsenken erfüllt, wenn das Hüllgewand bis zu den Knöcheln reicht. Sollten die Füße nicht durch Strümpfe oder Schuhe bedeckt sein, muss das Hüllgewand bis zum Boden reichen, damit auch die Füße bedeckt werden. Das bedeutet, dass die Füße zur Blöße (ʿaura) zählen.
Nun bleibt noch die Frage zu klären, ob die Füße während des Gebets bedeckt werden müssen. Das Bedecken der Blöße zählt zu den Bedingungen für die Richtigkeit des Gebets, daher überwiegt für uns die Ansicht, dass die Füße im Gebet bedeckt werden müssen. Abū Ḥanīfa ist jedoch der Meinung, die Füße seien nicht Teil der ʿaura. Im Werk „Šarḥ muḫtaṣar aṭ-Ṭaḥāwī“ wird vom Verfasser Aḥmad ibn ʿAlī Abū Bakr ar-Rāzī Folgendes ausgeführt:
Zur Rechtsfrage der Blöße der Frau während des Gebets: Abū Ğaʿfar sagte:
„Was die Frau anbelangt, so hat sie während des Gebets ihren ganzen Körper zu bedecken, bis auf ihr Gesicht, ihre Hände und ihre Füße.“
Abū Bakr meinte dazu: „Dies deswegen, weil ihr ganzer Körper ʿaura ist. Für einen Fremden ist es unzulässig, außer diesen Körperzonen etwas von einer Frau zu sehen. Beleg dafür ist die Aussage des Erhabenen:
﴿وَلَا يُبْدِينَ زِينَتَهُنَّ إِلَّا مَا ظَهَرَ مِنْهَا﴾
Und sie sollen ihre Zierde nicht zur Schau stellen bis auf das, was davon sichtbar ist.[24:31]
Es wird berichtet, dass mit Zierde das Kajal (Mittel zum Schwarzfärben der Augenlieder) und der Ring (am Finger) gemeint ist. Dies belegt, dass ihr Gesicht und ihre Hände nicht zur ʿaura gehören. Auch sagte der Prophet (s):
«لا يقبل الله صلاة حائض إلا بخمار»
Allah nimmt das Gebet einer geschlechtsreifen Frau nur mit einem Kopftuch an. Dadurch ist belegt, dass ihr Kopf zur ʿaura zählt. Und was zur ʿaura gehört, muss im Gebet bedeckt werden. Hände, Gesicht und Füße zählen jedoch nicht zur ʿaura, daher muss sie die Frau im Gebet nicht bedecken.
Wie jedoch oben dargelegt überwiegt diese Meinung nicht. Allerdings wollen wir in dieser Frage keine Adoption vornehmen, da sie zu den Gottesdiensten zählt. Für eine Frau, die nach der hanafitischen Rechtsschule betet, ist es daher nicht verpflichtend, im Gebet ihre Füße zu bedecken. Für uns überwiegt jedoch die Meinung, dass die Füße im Gebet bedeckt werden müssen, weil sie zur ʿaura zählen.
Zusammenfassend ist also zu sagen:
1. Die für uns überwiegende Meinung ist, dass die Füße zur ʿaura zählen. Das haben wir für das öffentliche Leben bindend adoptiert. So ist es einer Frau nicht erlaubt, ohne ein Hüll- bzw. Übergewand, das ihre Füße bedeckt, ihr Haus zu verlassen. Für den Fall, dass sie barfuß geht, hat dies mit einem Übergewand zu geschehen, das so weit zu Boden reicht, dass ihre Füße vollständig bedeckt werden. Wenn sie Strümpfe anhat, die zur Bedeckung der Füße geeignet sind, dann muss das Übergewand bis zu den Knöcheln reichen, damit der idnāʾ, also das Herabsenken des Hüllgewandes bis zu den Füßen, erfüllt ist, wie wir es im Buch „Das Beziehungssystem der Geschlechter im Islam“ ausführlich dargelegt haben.
2. Während des Gebets ist das Bedecken der Füße unserer überwiegenden Meinung nach ebenfalls verpflichtend. Jedoch haben wir in dieser Frage keine Meinung adoptiert, weil sie zu den Gottesdiensten zählt. Eine Frau, die nach der Rechtsschule Abū Ḥanīfas betet, braucht ihre Füße also nicht zu bedecken.
So sieht unsere Meinung in dieser Frage aus, doch Allah ist Wissender und Weiser.
27. Ğumādā aṯ-Ṯāniya 1438 n. H.
26.03.2017