Islamrechtliche F&A Die Kreditkarten

Frage: Ich wollte einige Waren auf Raten kaufen, bin aber dabei mit einem Verbotsverdacht konfrontiert. Wenn es nämlich bei der Zahlung zu einer Verzögerung kommt und sie bei der monatlichen Abbuchung vom Konto die entsprechende Deckung nicht vorfinden, dann ziehen sie einen kleinen Betrag ab.

Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Antwort auf eine Frage

Die Kreditkarten

Frage:

Meine herzlichsten Grüße und meinen allergrößten Respekt, ehrenwerter Scheich.

As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

Meine Frage lautet: Ich wollte einige Waren auf Raten kaufen, bin aber dabei mit einem Verbotsverdacht konfrontiert. Wenn es nämlich bei der Zahlung zu einer Verzögerung kommt und sie bei der monatlichen Abbuchung vom Konto die entsprechende Deckung nicht vorfinden, dann ziehen sie einen kleinen Betrag ab.

Lautet die Vereinbarung beispielsweise, dass am ersten jedes Monats der ausgemachte Betrag normal abgebucht wird, sie aber am 2. oder 3. des Monats den Betrag am Konto nicht vorfinden, dann ziehen sie automatisch eine kleine Gebühr (2 oder 3 Dollar) vom Konto ab, was mehrmals am Tag geschehen kann.

Anzumerken ist, dass ich die Vertragsvereinbarungen für den Ratenkauf nachgelesen habe und diese Bedingung nicht aufscheint, die Gebühr wird aber automatisch im Falle eines Zahlungsverzugs eingehoben. Ist es mir nun erlaubt, diesen Vertrag einzugehen und meine Einkäufe weiterhin so zu tätigen, obwohl es zu diesem automatischen Abzug im Falle eines Zahlungsverzugs kommt?

Möge Allah es dir mit dem Besten vergelten!

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

Bruder, deine Frage ist mir unklar. Du sagst, dass du auf Raten kaufen möchtest, fügst aber hinzu, dass sie, wenn sie ihren monatlichen Betrag am Konto nicht vorfinden, eine Gebühr abziehen… Dieser Sachverhalt ist unklar. Was ich weiß und worüber ich schon früher gefragt wurde, ist die Gegebenheit, dass man ein Bankkonto eröffnet und von der Bank eine Karte erhält, mit der man in ausgewiesenen Geschäften einkaufen kann. Der Händler erhält das Geld für seine verkaufte Ware vom Konto des Kunden bei der Bank. Ist das Konto mit dem entsprechenden Betrag gedeckt, erfolgt die Auszahlung. Liegt keine ausreichende Deckung vor, zahlt die Bank den Betrag an den Händler und hebt dafür vom Kontoinhaber eine bestimmte Gebühr ein. Wenn das gemeint ist, dann handelt es sich bei der Karte, die die Bank dem Kontoinhaber zur Verfügung stellt, um eine Kreditkarte. Diese Frage wurde uns bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt und am 11.07.2006 von uns beantwortet. Im Folgenden der Wortlaut der Antwort:

Kreditkarten sind von verschiedener Art:

– Bei einer davon verfügt der Karteninhaber bei der Bank, die die Kreditkarte ausgestellt hat, über ein Konto mit einem bestimmten Betrag. Der Karteninhaber kann dann mittels der Karte nur in Höhe des eingelegten Betrages bei den Partnergeschäften in mehreren Ländern einkaufen. Der Karteninhaber kauft in diesen Geschäften ein, ohne bar zu bezahlen. Er legt die Karte vor und unterschreibt Rechnungen im Wert der eingekauften Waren. Um den Betrag für die eingekauften Waren zu erhalten, wird der Händler an das Konto des Karteninhabers bei der Bank weitergeleitet, die die Karte ausgestellt hat. Mit anderen Worten begleicht die Bank dem Händler den zu zahlenden Betrag vom Konto des Karteninhabers.

Diese Art von Kreditkarten ist erlaubt und fällt in den Bereich „Wechsel und Vertretung“. Dabei leitet der Käufer den Verkäufer an die Bank weiter, die die Karte ausgestellt hat. Die Bank als Vertreterin des Käufers begleicht den Rechnungsbetrag vom Konto des Käufers bei ihr. Was die Bank dabei an Gebühren für die Begleichung des Kaufbetrages einbehält, ist als Vertretungsentgelt einzustufen.

Allerdings ist es verboten, wenn die Inhaber solcher Karten Gold und Silber kaufen, ohne es unverzüglich zu bezahlen, und den Verkäufer an die Bank weiterleiten, um von dieser den Betrag zu erhalten. Denn die sofortige gegenseitige Aushändigung von Kaufbetrag und Ware („Hand in Hand“) ist eine Voraussetzung für die Richtigkeit eines Kaufgeschäfts mit Gold und Silber, ansonsten wäre es eine Form von unerlaubter Mehrung (ribā).

Dies alles gilt, wenn es sich bei der Bank um eine private Institution handelt, wo ein korrekter Vertrag zwischen den unterzeichnenden Gesellschaftern besteht, oder sich die Bank in Staatsbesitz befindet, dann ist diese Kreditkartenart erlaubt.

– Bei der zweiten Art stellt die Bank ihren Kunden Kreditkarten aus, ohne dass auf deren Konto ein ausreichender Betrag zur Deckung ihrer Einkäufe vorhanden wäre. Der Karteninhaber kauft bei Partnerfirmen ein und unterschreibt Papiere, mittels derer die Firma den Kaufbetrag von der Bank erhält, die die Karte ausgestellt hat. Die bezahlten Rechnungen werden dem Karteninhaber von der Bank als Schuld eingetragen. Dieser Schuld fügt die Bank noch einen Mehrbetrag hinzu, den sie vom Karteninhaber einhebt, und zwar gemäß einer bestimmten, geregelten Ratenzahlungsvereinbarung.

Bei dieser Art von Kreditkarten handelt es sich realiter um eine Bürgschaft seitens der Bank für den Käufer, die den Handelsfirmen gegenüber eingegangen wird. Mit anderen Worten bürgt die Bank für den Käufer, und die Handelsfirmen verkaufen dem Karteninhaber Waren mit der Bürgschaft der Bank. Es ist also die Bank, welche die Kreditkarte ausgestellt hat, die die Rechnungen für die Einkäufe begleicht. Das heißt, die Kreditkarte entspricht einer Bürgschafts- bzw. Gewährleistungsbestätigung seitens der Bank. Die Bank ist dabei der Bürge (ḍāmin), der Käufer bzw. Karteninhaber ist die Person, für die gebürgt wird (Verbürgte – maḍmūn ʿanhu), und die verkaufende Handelsfirma ist die Institution, der gegenüber die Bürgschaft gilt (maḍmūn lahu). Der Kaufwert der Ware stellt hierbei die Verbindlichkeit dar, die vom Käufer verpflichtend zu leisten ist (al-ḥaqq al-wāğib fī ḍimmat al-muštarī).

Diese Bürgschaft erfüllt jedoch nicht die islamrechtlichen Bedingungen. Denn Bürgschaft (ḍamān) bedeutet im Islam den unentgeltlichen Anschluss der Verbindlichkeit einer Person an eine andere, um eine Zahlungsverpflichtung dieser Person zu begleichen. (Das unentgeltliche Einstehen für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines anderen) Der Bürge begleicht also die Verbindlichkeit, die der Verbürgte gegenüber demjenigen zu leisten hat, demgegenüber die Bürgschaft gilt, ohne Gegenleistung. Die Bank hingegen begleicht den Kaufwert der Ware für ein bestimmtes Entgelt, d. h. für einen bestimmten Betrag, den sie vom Käufer einhebt. Daher sind solche Kreditkarten von diesem Aspekt her islamrechtlich verboten. Darüber hinaus wird der Kaufbetrag der Ware dem Käufer von der Bank als Kreditschuld verrechnet und mit einem Aufschlag, d. h. mit einem Zins, von ihm eingehoben. Auch von diesem zweiten Aspekt her ist so eine Karte islamrechtlich verboten. (Ende des Zitats)

Wenn es das ist, was du mit deiner Frage meintest, so ist die obige Antwort ausreichend. Meintest du hingegen etwas anderes, so stelle die Frage mit ausreichender Darlegung erneut, um sie mit der Erlaubnis Allahs beantworten zu können.

10. Rağab 1439 n. H.

28.03.2018