Konzeptionen Strategische Assimilation

Die Leitfrage der vierten Islamkonferenz, die in Berlin vor kurzem begann, lautete: Wie könnte ein deutscher Islam aussehen? Die Antwort darauf war im Grunde genommen nicht neu.

Die Leitfrage der vierten Islamkonferenz, die in Berlin vor kurzem begann, lautete: Wie könnte ein deutscher Islam aussehen? Die Antwort darauf war im Grunde genommen nicht neu. Die Muslime müssten ein Islamverständnis entwickeln, das sich an Demokratie und Menschenrechten orientiert. Gleichzeitig sei eine kritische Haltung gegenüber dem eigenen Werteverständnis einzunehmen. Es ist unterm Strich dieselbe Vision, wie sie bereits von Otto Schily in seiner Rolle als Bundesinnenminister 2002 formuliert wurde – wenn auch in einem viel deutlicheren Ton: Die beste Form der Integration ist Assimilierung.

Obgleich die Schily-Doktrin seitdem als Basis für die Integrationspolitik fungiert, gelang es den politischen Akteuren in Deutschland auch im Jahr 2018 nicht, aus dieser Vision heraus ein tragfähiges Konzept für eine erfolgreiche Integration der muslimischen Community zu erstellen. Zu viele Fragen führten in der Mehrheitsgesellschaft wie auch unter Muslimen zu erheblichen Differenzen. Die Flüchtlingskrise, das Wahlverhalten türkischer Mitbürger sowie die Debatte um Leitkultur, Multikulturalismus, Integration und Assimilation. Gehen die Muslime mit ihren Forderungen, am Arbeitsplatz ein Kopftuch tragen oder in der Schule das Gebet verrichten zu wollen, nicht langsam zu weit?

Eigentlich hätten derartige Fragen längst geklärt werden müssen. Denn das Grundgesetz in Verbindung mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben den dafür notwendigen Ordnungsrahmen längst definiert und liefern somit Antworten auf die Frage, welche Rechte den hierlebenden Muslimen zustehen. Zu beobachten ist in der Mehrheitsgesellschaft jedoch ein seltsames Phänomen. Es existiert nämlich eine enorme Diskrepanz zwischen dem, was die Verfassung und die darin verbrieften Grundrechte für das Zusammenleben vorsehen und dem, was sich eine immer größere Mehrheit tatsächlich wünscht. Welche Anstrengungen und Zugeständnisse von Muslimen eingefordert werden können und wie sich ihre kulturelle Identität mit dem Selbstverständnis der Mehrheitsgesellschaft vereinen lässt, wird also nicht anhand der hiesigen normativen Grundlage untersucht.

Doch ungeachtet dieser verfassungsrechtlichen Betrachtung kann die besagte Problematik auch unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Minderheitenschutzes untersucht werden. Ein wichtiges Ziel der westlichen Staaten – insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg – war es, im Rahmen des Völkerrechts die Rechtslage nationaler Minderheiten deutlich zu verbessern. Auf der europäischen Ebene wurden die Minderheitenrechte hauptsächlich durch zwei Verträge festgelegt: das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (RÜ) sowie die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen. Die Bundesrepublik gehört zu jenen Ländern, die beide Verträge sowohl unterzeichneten als auch ratifizierten und sich somit gegenüber dem Europarat zu deren Umsetzung verpflichteten. Daneben dient die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als wichtige Grundlage für die nähere Bestimmung des Minderheitenschutzes, die in jüngerer Zeit eine zunehmende Bedeutung für die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erlangte.

Historisch betrachtet, lässt sich der moderne Minderheitenschutz auf die völkerrechtlichen Verträge zurückführen, welche die religiösen Minderheiten im Osmanischen Reich als auch in den Regionen des Balkans betrafen – wie etwa der Berliner Vertrag von 1878. Zu einem ersten völkerrechtlichen System entwickelten sich diese Verträge nach dem Ersten Weltkrieg, als durch die Grenzziehungen der Pariser Vorortverträge zahlreiche neue nationale Minderheiten im Entstehen begriffen waren. Obgleich diese Versuche, einen gewissen Grad an Einheitlichkeit zu schaffen, spätestens mit dem Beginn des Zweiten Weltkriegs scheiterten, wurden auf globaler Ebene nach 1945 eine Vielzahl von Abkommen geschlossen, die Einzug in die Charta der Vereinten Nationen fanden und den Rechtsstatus nationaler Minderheiten erheblich aufwerten sollten. In Europa hingegen führten erst die politischen Verwerfungen in Folge des Zusammenbruchs der Sowjetunion und des Zerfalls Jugoslawiens die politischen Akteure zu der Einsicht, dass Maßnahmen ergriffen werden müssten, um Spannungen zwischen Mehrheits- und Minderheitsbevölkerung entgegenzuwirken, die nicht nur die innere Ordnung der betroffenen Staaten, sondern Stabilität und Frieden ganzer Regionen bedrohten. Eine signifikante Rolle hierbei nehmen die vom Europäischen Rat am 22. Juni 1993 beschlossenen Kopenhagener Kriterien ein. Sie enthalten drei Voraussetzungen, die von jedem Beitrittskandidaten erfüllt werden müssen, um Vollmitglied der Europäischen Union zu werden. Dazu gehören an erster Stelle die politischen Kriterien; diese schreiben unter anderem vor, dass im betroffenen Staat die Achtung und der Schutz von Minderheiten garantiert werden muss. Welche besonderen Schutzvorschriften dies sind, wird in Artikel 5 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten wie folgt erläutert: Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bedingungen zu fördern, die es Angehörigen nationaler Minderheiten ermöglichen, ihre Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln und die wesentlichen Bestandteile ihrer Identität […] zu bewahren. Zusätzlich sieht der Artikel vor, dass die Vertragsparteien von Zielsetzungen und Praktiken absehen, die auf die Assimilierung von Angehörigen nationaler Minderheiten gegen deren Willen gerichtet sind und, dass diese Personen vor jeder auf eine solche Assimilierung gerichteten Maßnahme zu schützen sind.

Trotz der zahlreichen Verträge, die in der Vergangenheit zu Fragen des Minderheitenschutzes aufgesetzt und unterzeichnet wurden, besteht ihre große Schwäche bereits in einer fehlenden allseits anerkannten Definition des Begriffs (nationale) Minderheit. Zwar ist in der politischen und wissenschaftlichen Diskussion weitgehend anerkannt, dass eine Gruppe von Menschen nur dann als eine Minderheit gilt, wenn sie sich in einigen objektiven Kriterien wie Ethnizität, Geschichte, Kultur, Lebensweise, Religion und vor allem Sprache von der Mehrheitsbevölkerung unterscheidet. Zudem müsse sie zahlenmäßig unterlegen sein und keine politisch dominante Position besitzen. Ebenso bedarf es des gemeinsamen Willens, die eigenständige Identität aufrecht erhalten zu wollen. Dennoch bleibt umstritten, ob eine besondere zeitliche Bindung an das Siedlungsgebiet notwendig ist und wie lang sie sein muss, um als Minderheit gelten zu können. Dieser Gegensatz zwischen alten und neuen Minderheiten führt schließlich zu der Frage, weshalb Deutschland lediglich vier nationale Minderheiten rechtlich anerkennt und die türkischen Gastarbeiter – die seit den 1960er Jahren in der BRD leben – nicht dazu zählt.

Als Begründung dazu wird in den einschlägigen Kommentaren zum Rahmenübereinkommen auf den besonderen politischen Kontext hingewiesen, in dem das Abkommen beschlossen wurde. Danach sei es wichtig gewesen, vor dem Hintergrund des Krieges im ehemaligen Jugoslawien die Umsetzung des Abkommens zu beschleunigen, da von den betroffenen Staaten möglicher Widerstand gegen die Definitionen im RÜ zu erwarten war, die ihrem eigenen Minderheitenverständnis widersprachen. Es war somit eine pragmatische Lösung auf eine exakte Definition zu verzichten. In einem erläuternden Bericht zu den Grundkonzepten des RÜ wurde dieser Umstand auf folgende Weise zusammengefasst: Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass das Rahmenübereinkommen keine Definition des Begriffs nationale Minderheit enthält. Es wurde beschlossen, pragmatisch vorzugehen, gestützt auf die Erkenntnis, dass es gegenwärtig nicht möglich ist, zu einer Definition zu gelangen, die von allen Mitgliedstaaten des Europarats mitgetragen wird. In anderen Worten wird den Unterzeichnerstaaten damit die Möglichkeit an die Hand gegeben, im Zweifelsfall eine eigene Definition zu formulieren, die ihren soziopolitischen Verhältnissen entspricht. Besonders der Aspekt einer zeitlichen Bindung an das Siedlungsgebiet vergrößert hierbei den Interpretationsspielraum. Denn da auch in dieser Frage keine genaue Bestimmung im Rahmenübereinkommen existiert und auch von den Unterzeichnerstaaten selbst nicht näher erläutert wird, bleibt derzeit in Deutschland eine Anerkennung von zusätzlichen Minderheiten praktisch ausgeschlossen. Warum also muslimische Zuwanderer aus der Türkei, dem ehemaligen Jugoslawien oder aus den Ländern des Nahen Ostens nicht als neue Minderheiten juristisch anerkannt werden können, wird folglich damit beantwortet, dass sie schlicht nicht lange genug in Deutschland leben. Rechtlich mag diese Praxis zwar zulässig sein. Mit Blick auf die Integrationspolitik der Bundesregierung birgt dies jedoch auf lange Sicht enormen sozialen Zündstoff. Denn gesetzt dem Fall, die Bundesregierung würde für die Anerkennung neuer Minderheiten eine zeitliche Frist setzen, müsste angesichts der immer stärkeren Assimilationsversuche davon ausgegangen werden, dass nach Verstreichen einer solchen Frist von der islamischen Identität nicht viel übrigbleiben wird. Vor diesem Hintergrund gleicht die derzeitige Integrationspolitik einer durchtriebenen Strategie, bei der auf die Identitätszersetzung der Muslime hingearbeitet wird, um einer künftigen Inanspruchnahme von Minderheitenrechten präventiv entgegenzuwirken.  

Doch ungeachtet der Tatsache, inwiefern die muslimischen Zuwanderer in Deutschland den Status einer rechtlich anerkannten Minderheit beanspruchen können oder nicht, ist dennoch festzustellen, dass die Forderungen nach einem deutschen Islam sowohl den Grundrechten als auch den von Deutschland unterzeichneten multilateralen Verträgen im Umgang mit andersdenkenden Minderheiten diametral widerspricht. Ebenso ist die immer lauter werdende Unterstellung, dass die Muslime zunehmend Rechte einfordern würden, die ihnen nicht zustehen, kategorisch abzulehnen. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass die Rechte der muslimischen Community in diesem Land – gemäß der hiesigen Verfassung und den internationalen Konventionen – weit über dem hinausgehen, was sogenannte Islamkritiker vorwurfsvoll als Sonderrechte bezeichnen.

Statt im Lichte der Schily-Doktrin einen kulturellen Konsens mit den Muslimen erzwingen zu wollen, wäre es dem sozialen Frieden halber ratsamer, nach einem praktischen Konsens Ausschau zu halten, der auch dem eigenen Anspruch gesellschaftlicher Pluralität gerecht wird. Dafür muss die Mehrheitsgesellschaft allerdings die Andersartigkeit der Muslime im weltanschaulichen Sinne zunächst anerkennen, um auf dieser Basis ein alternatives Modell für ein konfliktarmes und konstruktives Zusammenleben konzipieren zu können.