Antwort auf eine Frage
Das Betreiben von Boxen und Kampfsport
Sportliche Aktivitäten sind erlaubt, solange die Gesetzmäßigkeiten der Geschlechtermischung und der Blöße (ʿaura) gemäß den islamischen Rechtssprüchen eingehalten werden und auch die Rechtssprüche hinsichtlich der Schädigung (ḍarar) in korrekter Weise zur Anwendung gelangen. Dies hat wie folgt zu geschehen:
Kämpfen zwei Spieler miteinander, wobei einer den anderen zu ergreifen versucht, um ihn zu Boden zu werfen, oder sie sich mit Waffen duellieren, um festzustellen, wer von beiden der Bessere ist, so ist es erlaubt, solange es dabei nur zu leichten Verletzungen am Körper kommt, welche die Person nicht von der Erfüllung einer Pflicht abhalten oder sie dadurch zu jenen zählt, die von der Pflichterfüllung entbunden sind (aṣḥāb al-aʿḏār). So hat der Gesandte (s) die Spiele der Äthiopier in der Moschee erlaubt. Al-Buḫārī und Muslim berichten in geschlossener Kette von Abū Huraira, der sprach:
«بَيْنمَا الْحَبَشَةُ يَلْعَبُونَ عِنْدَ النَّبِيِّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ بِحِرَابِهِمْ دَخَلَ عُمَرُ فَأَهْوَى إِلَى الْحَصَى فَحَصَبَهُمْ بِهَا فَقَالَ دَعْهُمْ يَا عُمَرُ»
Als die Äthiopier vor dem Propheten (s) mit ihren Dolchen spielten, trat ʿUmar ein. Er bückte sich, nahm Steine in die Hand und bewarf sie damit. Da sprach der Prophet (s): „O ʿUmar, lass sie!“
Ebenso wird von ibn Hišām bei der Schlacht von Uḥud die Geschichte jener erwähnt, die der Gesandte (s) zur Schlacht zuließ. Ibn Hišām berichtet:
«“وَأَجَازَ رَسُولُ اللّهِ صَلّى اللّهُ عَلَيْهِ وَسَلّمَ يَوْمئِذٍ سَمُرَةَ بْنَ جُنْدُبٍ الْفَزَارِيّ وَرَافِعَ بْنَ خَدِيجٍ ، أَخَا بَنِي حَارِثَةَ وَهُمَا ابْنَا خَمْسَ عَشْرَةَ سَنَةً وَكَانَ قَدْ رَدّهُمَا ، فَقِيلَ لَهُ يَا رَسُولَ اللّهِ إنّ رَافِعًا رَامٍ ، فَأَجَازَهُ فَلَمّا أَجَازَ رَافِعًا ، قِيلَ لَهُ يَا رَسُولَ اللّهِ فَإِنّ سَمُرَةَ يَصْرَعُ رَافِعًا ، فَأَجَازَهُ“»
Der Gesandte Allahs (s) ließ Samura ibn Ğundub al-Fazārī und Rāfiʿ ibn Ḫadīğ, die Anverwandten Banū Ḥāriṯas, zu. Sie waren fünfzehn Jahre alt. Anfangs hatte er sie beide zurückgewiesen. Doch sagte man ihm: „O Gesandter Allahs, Rāfiʿ ist ein guter Schütze.“, und so ließ der Prophet ihn zu. Dann sagte man ihm: „O Gesandter Allahs, Samura besiegt Rāfiʿ im Ringen!“, und so ließ der Prophet ihn ebenfalls zu.
Das belegt, dass der Gesandte (s) das klassische Ringen gebilligt hat. Dabei greift jeder der beiden Kontrahenten nach dem anderen, und es gewinnt, wer den anderen zu Boden wirft.
Aufgrund dessen sind normale Sportarten erlaubt, die zu keinem Schaden führen, der den Spieler davon abhält, eine Pflicht zu erfüllen, oder ihn zu jenen gehören lässt, die von einer Pflicht entbunden sind.
Führt jedoch die Realität solcher Sportarten zu einem derartigen Schaden, so sind sie verboten.
Wenn die Sportart beispielsweise zu einem Bruch oder ähnlichem führt, der den Sportler vom stehenden Gebet entbindet und ihn sitzend beten lässt, oder sie zu Verletzungen führt, sodass er die rituelle Waschung nicht mehr mit Wasser durchführen kann, sondern einen Verband trägt bzw. mit Sand streichen muss (tayammum), oder aber die Sportart zu einer Krankheit führt, die ihn vom ğihād, vom Fasten oder ähnlichem abhält, so ist eine solche Sportart verboten. Denn die in diesem Falle eingetretene Abhaltung des Sportlers von der Erfüllung einer Pflicht bzw. der Umstand, dass er nun zu jenen zählt, die von einer verpflichtenden Aufgabe entbunden sind, ist von ihm selbst gewählt und verschuldet worden – und das ist unzulässig.
Dies gilt für den Fall, dass die Schädigung am Körper erfolgt – nicht am Kopf und nicht im Gesicht.
Was den Kopf anbelangt, so befindet sich dort Gehirn und Nervenzentrum. Wird er verletzt, führt das zu einer Schädigung des Denkens und der Sinneswahrnehmung. Und Schädigung ist grundsätzlich verboten:
«لا ضرر ولا ضرار»
Man soll keinen Schaden nehmen und keinen Schaden zufügen.
Folglich sind Sportarten, die auf Kopfschläge ausgerichtet sind, verboten, selbst wenn es nicht definitiv zu Hirn- und Sinnesverletzungen kommt, denn bei Anwendung des Rechtsprinzips »Das Mittel zum Verbotenen ist selbst verboten« reicht die überwiegende Annahme (Präsumtion) aus. Und gemäß dem Schadensprinzip handelt es sich bei der Beeinträchtigung der Hirnleistung bzw. der Nervenfunktionen um eine verbotene Schädigung (ḍarar).
Gleiches gilt für Sportarten, bei denen es um das Schlagen ins Gesicht geht. So hat der Gesandte (s) das Schlagen sowie das Kennzeichnen und Brandmarken des Gesichts untersagt: Aḥmad, Muslim und at-Tirmiḏī berichten in geschlossener Kette – at-Tirmiḏī stufte den Bericht als richtig ein – von Ğabir, der sprach:
«نهى رسول الله rعن ضرب الوجه وعن وسم الوجه»
Der Gesandte Allahs (s) untersagte es, ins Gesicht zu schlagen und das Gesicht zu brandmarken.
Demzufolge sind Sportarten verboten, die auf Kopfschläge ausgerichtet sind und bei denen derjenige gewinnt, der dem anderen mehr Kopfverletzungen zufügt.
Dasselbe Verbot gilt für Sportarten, die auf das Schlagen ins Gesicht abzielen und bei denen derjenige gewinnt, der dem anderen mehr Gesichtsverletzungen zufügt.
Andere Sportarten hingegen, wo es nicht um Kopf- oder Gesichtsschläge geht, sind in der oben dargelegten Weise erlaubt.
Generell können sportliche Aktivitäten in einer Weise durchgeführt werden, die zu keiner Schädigung von Kopf oder Gesicht führen.