Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen
Der Beruf des Zeichnens
Frage:
Ich arbeite in einem Beruf, der mit dem Zeichnen in Verbindung steht. Während meiner Arbeit führe ich folgende Tätigkeiten durch:
– Die Nachbearbeitung der Bilder (Entfernung der Falten, Änderung der Augenfarbe bzw. einiger Gesichtsmerkmale usw…)
– Das Zeichnen menschlicher und tierischer Gestalten, die der Realität ähneln.
– Das Verwenden fertiger Bilder und Zeichnungen für den Druck.
– Das Verwenden von Bildern, Zeichnungen oder Logos anderer Zeichner, anstatt sie selbst zu zeichnen.
– Das Zeichnen menschlicher oder tierischer Symbole (z. B. Verkehrszeichen: „Fußgängerübergang“, „Notausgang im Brandfall“, „Hundeverbot“ usw…)
– Das Zeichnen menschlicher und tierischer Körperteiler (z. B. das Bild eines Handshakes, eines Zeigefingers oder eines Pferdekopfs als Logo)
– Das Zeichnen menschlicher und tierischer Gestalten, die der Realität nicht ähneln (Karikaturen).
– Das Zeichnen der Initialen von Märchen, die in der Realität gar nicht existieren.
Ich bitte um Darlegung des islamischen Rechtsspruchs bezüglich dieser Tätigkeiten. Möge Allah euch segnen!
Antwort:
Bevor wir die Fragen beantworten, wollen wir zwei Dinge betonen:
Erstens: Die untenstehenden Antworten betreffen den Rechtsspruch bezüglich der bildlichen Darstellung, also des Zeichnens mit der Hand, denn die Hadithe sind in dieser Bedeutung ergangen. Das Fotografieren mit einem Fotoapparat (Kamera) ist davon nicht betroffen und erlaubt, weil die Hadithe nicht darauf zutreffen.
Zweitens: Die untenstehenden Antworten betreffen die zweidimensionalen, flachen Bilder, die keinen Schatten haben. Bildliche Darstellungen, die einen Schatten werfen, also Statuen, sind aufgrund der dazu ergangenen Rechtsbelege in jedem Fall verboten. Ausgenommen davon ist Kinderspielzeug, weil Belege vorhanden sind, die es explizit erlauben, wie am Ende der Antworten ausgeführt wird.
Im Folgenden die Antworten auf die zugesandten Fragen bezüglich des Zeichnens:
Zu den ersten beiden Fragen:
– Die Nachbearbeitung der Bilder (Entfernung der Falten, Änderung der Augenfarbe bzw. einiger Gesichtsmerkmale usw…)
– Das Zeichnen menschlicher und tierischer Gestalten, die der Realität ähneln.
Beide Fragen betreffen das Zeichnen seelenbehafteter Wesen oder das Nachbearbeiten von Bildern seelenbehafteter Wesen durch händisches Zeichnen, wie z. B. die Entfernung von Falten und die Änderung einiger Gesichtsmerkmale. Darauf trifft das in den Rechtsbelegen erwähnte Verbot zu, und zwar ungeachtet dessen, ob das Zeichnen mit einem Stift oder durch das Verwenden einer Computermaus erfolgt. Denn solange das Zeichnen durch menschliche Anstrengung erfolgt, um ein seelenbehaftetes Wesen abzubilden, trifft das Verbot darauf zu. Al-Buḫārī berichtet in geschlossener Kette einen Hadith von ibn ʿAbbās, der sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s):
«مَنْ صَوَّرَ صُورَةً فَإِنَّ اللَّهَ مُعَذِّبُهُ حَتَّى يَنْفُخَ فِيهَا الرُّوحَ وَلَيْسَ بِنَافِخٍ فِيهَا أَبَدًا»
Wer ein Bildnis anfertigt, den bestraft Allah am Tage der Auferstehung so lange dafür, bis er diesem die Seele einhaucht, doch wird er sie ihm niemals einhauchen können.
Auch berichtet al-Buḫārī in geschlossener Kette von ibn ʿUmar, dass der Gesandte Allahs (s) sprach:
«إِنَّ الَّذِينَ يَصْنَعُونَ هَذِهِ الصُّوَرَ يُعَذَّبُونَ يَوْمَ الْقِيَامَةِ يُقَالُ لَهُمْ أَحْيُوا مَا خَلَقْتُمْ»
Wahrlich, diejenigen, die diese Bildnisse anfertigen, werden am Tage der Auferstehung bestraft. Man wird ihnen sagen: „Belebt, was ihr erschaffen habt.“
Zu den folgenden beiden Fragen:
– Das Verwenden fertiger Bilder und Zeichnungen für den Druck.
– Das Verwenden von Bildern, Zeichnungen oder Logos anderer Zeichner, anstatt sie selbst zu zeichnen.
Das heißt, sie werden von anderen übernommen, ohne dass die Person, die die Frage gestellt hat, sie selbst zeichnet. Darauf sind die Rechtssprüche bezüglich des Besitzes von Bildern anzuwenden, die von dreierlei Art sind:
a) Übernimmst du sie, um sie auf Dingen abzubilden, die an Orten des Gottesdiensts verwendet werden, wie auf Gebetsteppichen, Moscheevorhängen, Werbungen für Moscheen, Moscheeverlautbarungen und Ähnlichem, so ist es verboten und nicht erlaubt. Belege dafür sind u. a. die folgenden:
Der Hadith von ibn ʿAbbās, dass der Gesandte (s) sich weigerte, die Kaaba zu betreten, bis die darin befindlichen Bilder entfernt wurden. Die Weigerung des Gesandten (s), in die Kaaba einzutreten, bis die Bilder entfernt wurden, ist ein Indiz (qarīna) für die apodiktische Unterlassungsaufforderung, Bilder an Orten des Gottesdiensts anzubringen. Somit ist es ein Beweis für das Verbot von bildlichen Darstellungen in Moscheen.
Imam Aḥmad tradiert in geschlossener Kette von ibn ʿAbbās,
«أَنَّ النَّبِيَّ لَمَّا رَأَى الصُّوَرَ فِي الْبَيْتِ يَعْنِي الْكَعْبَةَ لَمْ يَدْخُلْ وَأَمَرَ بِهَا فَمُحِيَتْ»
dass der Gesandte, als er die Bilder im Hause, d. h. in der Kaaba, erblickte, nicht eintrat und sie zu entfernen befahl.
b) Übernimmst du die gezeichneten Bilder von anderen, um sie an Orten anzubringen, die nicht für den Gottesdienst gedacht sind, so ist dies gemäß den ergangenen Rechtsbeweisen zulässig, und zwar mit folgender Unterteilung:
– Es gilt als unerwünscht (makrūh), wenn sie an bedeutender, prominenter Stelle angebracht werden, wie an Hausvorhängen, an der Hauptwand eines Zimmers, als Logo kultureller Institutionen, auf T-Shirts oder Gewand bzw. an Schulen oder Bibliotheken… Ebenso gilt es als unerwünscht, wenn man die Zeichnungen für Werbung einsetzt, die nicht mit dem Gottesdienst in Zusammenhang steht, man sich damit kleidet, um das Aussehen zu verbessern, oder sie in ähnlicher Weise verwendet. All das gilt als unerwünscht (makrūh).
– Es gilt als erlaubt (mubāḥ), wenn die Bilder nicht an Gebetsstätten und nicht an prominenter Stelle angebracht werden, wie z. B. auf Teppichen am Boden, auf Bettzeug, in dem man schläft, auf Kissen, die man als Stütze verwendet, oder Zeichnungen auf Fußböden und Ähnlichem. All das ist erlaubt (mubāḥ).
Belege dafür sind unter anderem:
– Der Hadith von Abū Ṭalḥa bei Muslim in folgendem Wortlaut: Ich hörte den Gesandten Allahs (s) sagen:
«لا تدخل الملائكة بيتاً فيه كلب ولا صورة»
Die Engel treten in kein Haus ein, in dem sich ein Hund oder ein Bildnis befindet.
In einer anderen Tradierung bei Muslim ergänzt der Prophet (s):
«إلا رقماً في ثوب»
Es sei denn, es handelt sich um eine Zeichnung auf einem Gewand.
Dies belegt, dass die Zeichnung auf einem Gewand vom Verbot ausgenommen ist. Denn aus dem Hadith ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Engel in ein Haus eintreten, in dem sich eine Zeichnung auf einem Gewand befindet, d. h. ein gemaltes Bild.
Das bedeutet also, dass das flache Bild – eine Zeichnung auf einem Gewand – zulässig ist, weil die Engel in ein Haus eintreten, in dem sich flache Bilder befinden. Es sind jedoch andere Hadithe ergangen, die die Art dieser Zulässigkeit darlegen:
– Der Hadith von ʿĀʾiša (r), den al-Buḫārī in geschlossener Kette tradiert. ʿĀʾiša (r) sagte:
«دَخَلَ عَلَيَّ النَّبِيُّ وَفِي الْبَيْتِ قِرَامٌ فِيهِ صُوَرٌ فَتَلَوَّنَ وَجْهُهُ ثُمَّ تَنَاوَلَ السِّتْرَ فَهَتَكَهُ»
Der Prophet (s) trat zu mir ein, als sich im Haus ein Vorhang (qirām) mit Zeichnungen befand. Sein Gesicht verfärbte sich, er nahm den Vorhang und riss ihn auseinander.
Qirām ist eine Art von Stoff, der als Vorhang an der Haustüre angebracht war. Der Umstand, dass sich das Gesicht des Gesandten (s) verfärbte und er den Vorhang auseinanderriss, ist als Aufforderung zu verstehen, das Aufhängen eines Vorhanges an der Türe zu unterlassen, wenn sich darauf Bilder befinden. Verknüpft man das mit der Billigung, dass die Engel ein Haus betreten, in dem sich Bilder als Zeichnung auf einem Gewand befinden, so ist damit belegt, dass es sich um eine nicht zwingende Unterlassungsaufforderung handelt und es damit in die Kategorie des Unerwünschten (makrūh) fällt. Nachdem sich die Zeichnungen auf einem Vorhang befanden, der über einem Türeingang – also an prominenter Stelle – aufgespannt war, gilt das Anbringen von Bildern an einem prominenten Ort als unerwünscht (makrūh).
– Im Hadith von Abū Huraira, den Aḥmad in geschlossener Kette herausgebracht hat, sagt der Engel Gabriel zum Gesandten (s):
«وَمُرْ بِالسِّتْرِ يُقْطَعْ فَيُجْعَلَ مِنْهُ وِسَادَتَانِ تُوطَآَنِ»
Und befehle, dass der Vorhang auseinandergerissen wird und zwei Kissen daraus gemacht werden, auf denen man sich abstützen kann.
Gabriel hat dem Gesandten (s) also befohlen, den Vorhang vom prominenten Ort zu entfernen und zwei Kissen daraus zu machen, auf die man sich abstützen kann. Das bedeutet, dass es erlaubt ist (mubāḥ), wenn gezeichnete Bilder von Dritten an nicht prominenter Stelle (Kissen) verwendet werden.
Was die weiteren beiden Fragen betrifft:
– Das Zeichnen menschlicher oder tierischer Symbole (z. B. Verkehrszeichen: „Fußgängerübergang“, „Notausgang im Brandfall“, „Hundeverbot“ usw…)
– Das Zeichnen menschlicher und tierischer Körperteiler (z. B. das Bild eines Handshakes, eines Zeigefingers oder eines Pferdekopfs als Logo…)
Die Antwort auf diese Fragen lautet wie folgt:
Weisen die Symbole, die man zeichnet, auf das Bildnis eines seelenbehafteten Wesens hin, dann ist es verboten, weil das Verbot in den Hadithen mit dem Zeichnen seelenbehafteter Wesen beschrieben wird. Dies trifft auf das Vollbild, das Portrait sowie auf das Zeichnen eines Kopfes zu, an den deutliche Teile des Körpers, wie z. B. Hände etc…, angeschlossen sind.
Wenn die Symbole hingegen nicht auf ein seelenbehaftetes Wesen hinweisen, wie das Zeichnen einer Hand alleine, eines Fingers, der auf etwas zeigt, zweier Hände, die sich schütteln, und Ähnliches, so trifft das Verbot darauf nicht zu.
Was das Zeichnen eines Kopfes alleine betrifft, ohne ihn mit deutlichen Teilen des Körpers zu verbinden, so herrscht darüber unter den Gelehrten Meinungsunterschied. Ich tendiere dazu, dass das Zeichnen eines Kopfes alleine, an den keine weiteren Körperteile angeschlossen sind, nicht verboten ist. Denn aus den Hadithen, die das Abschlagen des Kopfes einer Statue erlauben, damit sie einem Baume gleicht, ist zu verstehen, dass der Kopf alleine und der Rest der Statue alleine – für sich betrachtet – nicht verboten sind. So teilt der Engel Gabriel im Hadith von Abū Huraira dem Gesandten (s) mit, dass die Statue nicht mehr verboten ist, wenn ihr der Kopf abgeschlagen wird:
«فمر برأس التمثال الذي في باب البيت فليقطع ليصير كهيئة الشجرة»
So befehle, dass der Statue im Haus der Kopf abgeschlagen wird, sodass sie in ihrer Gestalt einem Baume gleicht.
«… فَمُرْ بِرَأْسِ التِّمْثَالِ يُقْطَعْ فَيُصَيَّرَ كَهَيْئَةِ الشَّجَرَةِ…»
So befehle, dass der Kopf der Statue abgeschlagen wird, sodass sie in ihrer Gestalt einem Baume gleicht.[Aḥmad]
Hier kann nicht behauptet werden, dass die Erlaubnis nur für den Körper der enthaupteten Statue gelte, der Kopf aber verboten bleibe. Denn der Befehl Gabriels an den Gesandten (s), den Kopf der Statue abzuschlagen, bedeutet, dass das Abschlagen eine erlaubte Handlung darstellt. Folglich ist alles, was sich daraus ergibt, ebenso erlaubt.
Zur Information: Die Hanbaliten und Malikiten (unter den Rechtsschulen) erlauben den Kopf alleine. Bei den Schafiiten hingegen existiert ein Meinungsunterschied. Die meisten ihrer Gelehrten verbieten den Kopf alleine. Andere wiederum erlauben ihn.
Zu den letzten beiden Fragen:
– Das Zeichnen menschlicher und tierischer Gestalten, die der Realität nicht ähneln (Karikaturen).
– Das Zeichnen der Initialen von Märchen, die in der Realität gar nicht existieren.
Die Antwort darauf lautet wie folgt: Solange diese Zeichnungen auf seelenbehaftete Wesen hinweisen, auch wenn sie der Realität nicht ähneln, gelten sie als verboten, da die Texte darauf zutreffen. So hat der Gesandte (s) im Hadith, den Muslim in geschlossener Kette tradiert, ʿĀʾiša (r) befohlen, den am Türeingang angebrachten Vorhang auseinanderzureißen, weil geflügelte Pferde darauf abgebildet waren. Bekanntlich gibt es in der Realität aber keine geflügelten Pferde.
Muslim berichtet in geschlossener Kette von ʿĀʾiša (r), die sagte:
«قَدِمَ رَسُولُ اللَّهِ مِنْ سَفَرٍ وَقَدْ سَتَّرْتُ عَلَى بَابِي دُرْنُوكًا فِيهِ الْخَيْلُ ذَوَاتُ الْأَجْنِحَةِ فَأَمَرَنِي فَنَزَعْتُه»
Der Gesandte Allahs kam von einer Reise zurück. Ich hatte an meiner Tür ein Tuch (durnūk) angebracht, auf dem Pferde mit Flügel abgebildet waren. Er erteilte mir den Befehl und ich riss es auseinander.
Durnūk bezeichnet eine Art von Stoff.
Ich möchte nun das wiederholen, was ich bereits eingangs erwähnt habe: Bei den verbotenen Zeichnungen handelt es sich um solche, die nicht für Kinder gedacht sind. Sind sie hingegen für Kinder gedacht, wie Karikatur- und Phantasiezeichnungen für Kinder, bzw. dienen sie ihrer Beschäftigung, Unterhaltung oder Unterrichtung, so ist dies alles aufgrund der hierzu ergangenen Rechtsbelege erlaubt. Dazu zählt:
– Abū Dāwūd berichtet in geschlossener Kette von ʿĀʾiša (r), die sagte:
«قَدِمَ رَسُولُ اللَّهِ مِنْ غَزْوَةِ تَبُوكَ أَوْ خَيْبَرَ وَفِي سَهْوَتِهَا سِتْرٌ فَهَبَّتْ رِيحٌ فَكَشَفَتْ نَاحِيَةَ السِّتْرِ عَنْ بَنَاتٍ لِعَائِشَةَ لُعَبٍ فَقَالَ مَا هَذَا يَا عَائِشَةُ قَالَتْ بَنَاتِي…»
Der Gesandte Allahs (s) kam von der Schlacht von Tabūk oder Ḫaibar zurück. Über einer Raumnische hing ein Vorhang. Ein Windstoß kam und legte ʿĀʾišas Puppen frei, die sich hinter dem Vorhang befanden. Der Gesandte (s) fragte: „Was ist das, o ʿĀʾiša?“ Sie antwortete: „Meine Mädchen! (…)“
– Der Hadith von ʿĀʾiša (r), den al-Buḫārī in geschlossener Kette tradiert, wo sie sagt:
«كُنْتُ أَلْعَبُ بِالْبَنَاتِ عِنْدَ النَّبِيِّ …»
Ich pflegte beim Propheten (s) mit „Mädchen“ zu spielen (…).
D. h. mit Puppen, die wie Mädchen aussahen.
– Der Hadith von ar-Rabīʿ bint Muʿauwiḏ al-Anṣārīya, den al-Buḫārī in geschlossener Kette tradiert:
«…وَنَجْعَلُ – وفي رواية مسلم ونصنع – لَهُمْ اللُّعْبَةَ مِنْ الْعِهْنِ فَإِذَا بَكَى أَحَدُهُمْ عَلَى الطَّعَامِ أَعْطَيْنَاهُ ذَاكَ حَتَّى يَكُونَ عِنْدَ الْإِفْطَارِ»
für sie (die Kinder) Spielzeug aus bunter Wolle. Wenn eines von ihnen weinte und nach Essen verlangte, gaben wir es ihm, bis es Zeit für das Fastenbrechen war.[ Muslim ]
(…) und wir machten – in der Tradierung bei Muslim heißt es: „und wir stellten … her“ – D. h., sie lenkte sie mit Spielzeug ab, bis es Zeit für das Fastenbrechen war.
All diese Hadithe erlauben Kinderspielzeug, selbst wenn es wie die Statue eines seelenbehafteten Wesens aussieht. Erst recht ist es dann erlaubt, wenn es sich um zweidimensionale Zeichnungen handelt – egal um welche.
12. Šauwāl 1431 n. H.
28.09.2010 n. Chr.