Westliche Konzeptionen Kenntlichmachung als erster Schritt zur Verständigung

Der dreißigjährige Krieg markierte aus europäischer Sicht in punkto gesellschaftlichen Zusammenlebens einen bedeutsamen Wendepunkt.

Der dreißigjährige Krieg markierte aus europäischer Sicht in punkto gesellschaftlichen Zusammenlebens einen bedeutsamen Wendepunkt. Denn um das jahrzehntelange Blutvergießen zwischen den unterschiedlichen christlichen Konfessionen zu beenden und eine friedliche Koexistenz zu ermöglichen, musste im Zuge des Westfälischen Friedens 1648 die Klärung der religiösen Wahrheitsfrage unter den verhandelnden Parteien in den Hintergrund gerückt werden. Eine pragmatische Lösung war notwendig und sollte sich am Ende eines noch langanhaltenden und mitunter blutigen Prozesses in dem Konzept der religiös-weltanschaulichen Neutralität manifestieren. Der Staat dürfe sich weder mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung identifizieren, noch als Legitimationsbasis heranziehen. Nur auf diese Weise sei es möglich, den Schutz religiöser wie auch ethnischer Minderheiten zu gewährleisten.

Gegenwärtig wird dieser im Grunde regional- und kulturspezifische Lösungsansatz als eine nichthinterfragbare und alternativlose Staatsauffassung begriffen, die zudem weltweit exportiert wird. Auch nach knapp 400 Jahren steht für den Westen zweifellos fest, dass die Säkularisierung und damit einhergehend das Konzept staatlicher Neutralität einzig und allein in der Lage wären, die Koexistenz divergierender Lebensentwürfe zu gewährleisten, ohne dabei in alte Verhaltens- und Konfliktmuster zurückzufallen. Doch angesichts aktueller Entwicklungen wird in Deutschland vermehrt die Frage aufgeworfen, ob und wie ein konfliktarmes Zusammenleben in einer immer vielfältigeren Gesellschaft funktionieren kann. Gerade mit Blick auf den Islam offenbart das vermeintliche Erfolgsrezept eines weltanschaulich neutralen Staates zunehmend destruktive Kräfte, aufgrund derer ein friedliches und nachhaltiges Nebeneinander nicht möglich zu sein scheint.

Beispielhaft hierfür ist die Diskussion um ein mögliches Kopftuchverbot an deutschen Grundschulen nach österreichischem Vorbild. Der Verfassungsrechtler Martin Nettesheim legte dazu im Auftrag der Frauenorganisation Terre des Femmes ein Gutachten vor, in dem er ein Kopftuchverbot an Schulen für Mädchen unter 14 Jahren für rechtlich möglich hält und dieses auch ausdrücklich befürwortet. Ein derartiges Verbot würde seiner Ansicht nach weder der religiös-weltanschaulichen Bekenntnisfreiheit widersprechen, noch dem Erziehungsrecht der Eltern. Vielmehr ließe sich ein Kopftuchverbot für Kinder in Grundschulen mit den Erziehungs- und Bildungszielen öffentlicher Schulen rechtfertigen. Obwohl es sich hierbei um eine unter Juristen durchaus kontroverse Rechtsmeinung handelt, besteht unter Verfassungsrechtlern gerade im Hinblick auf den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag weitgehend Einigkeit.

Der Argumentation von Nettesheim zufolge dürften sich die im Grundgesetz verankerten schulischen Erziehungs- und Bildungsziele nicht ausschließlich auf die individuelle Persönlichkeitsentfaltung und Selbstverwirklichung beschränken. Es gehe vor allen Dingen darum, Schüler zu selbstbestimmten und autonomen Persönlichkeiten zu entwickeln, um sie dadurch in die Lage zu versetzen, sich eigenständig für eine bestimmte Lebensform entscheiden zu können. Dies sei allerdings nur möglich, wenn öffentliche Schulen die nötigen Rahmenbedingungen dafür schaffen, die Schüler von traditionellen Rollenvorstellungen und Lebensentwürfen zu befreien und zur kritischen Auseinandersetzung mit ihnen zu befähigen. Nettesheim fasst seine Zielvorstellungen knapp auf die Formel „Erziehung zur Freiheit“ zusammen, die er mit folgenden Worten erläutert: Erziehung zur Freiheit bedeutet, Gewissheiten in Frage zu stellen, Freiräume zu schaffen und offenzuhalten, Muster, die mit den unverhandelbaren Grundwerten unvereinbar sind, zu kritisieren. Übertragen auf den Schulalltag würde dieses Erziehungsmodell noch einen Schritt weitergehen und Manifestationen partikularer Lebensformen zurück[zu]drängen, um ein Umfeld zu schaffen, in dem diese offene Behandlung ethischer, kultureller und politischer Fragen möglich ist.

An dieser Stelle könnte dem aufmerksamen Leser die Frage aufkommen, ob diese Erziehungsmaßnahmen nicht im Widerspruch mit der weltanschaulichen Neutralität stünden. Schließlich würde die öffentliche Schule in solch einem Fall nicht nur aktiv ein bestimmtes Menschen- und Weltbild vermitteln, sondern all jene Weltbilder und Wertvorstellungen, die diesen zuwiderlaufen, aus den Klassenräumen ausschließen. Es würde folglich zu einer Wertung der unterschiedlichen Überzeugungen kommen, obwohl durch die weltanschauliche Neutralität des Staates – den Theorien der Verfassungsrechtler zufolge – genau das verhindert werden soll. Doch Nettesheim entgegnet diesem Einwand, indem er zwischen weltanschaulicher und ethischer Neutralität des Staates unterscheidet. Aus seiner Sicht nämlich sei die Schule ethisch nicht neutral, denn sie könne sich vor dem Hintergrund des Erziehungs- und Bildungsauftrages einer Bewertung von Werten und Lebensformen nicht enthalten. In seinem 2017 erschienenen Buch Liberaler Verfassungsstaat und gutes Leben führt er diesen Gedanken weiter aus und stellt fest, dass der liberale Verfassungsstaat den Individuen in der Gesellschaft zwar keine bestimmte Lebensweise vorschreibe. Es müsse dennoch möglich sein, gewisse Lebensformen gegenüber anderen bevorzugen zu können. Der Verfassungsstaat ist nicht in dem Sinne ethisch neutral, dass die Entscheidungen des Gesetzgebers keine Präferenzen pro oder contra bestimmte Lebensformen zum Ausdruck bringen dürfte. Doch mit dieser Auffassung steht Nettesheim keinesfalls allein. Auch für den renommierten Verfassungsrechtler Horst Dreier bedeutet weltanschauliche Neutralität eben nicht gegenüber den soziopolitischen Verhältnissen indifferent zu sein. Der Staat müsse eine Äquidistanz gegenüber den verschiedenen weltanschaulichen Positionen einnehmen, auf Wertentscheidungen dürfe er dagegen nicht verzichten.

Obgleich Horst Dreier zu einer anderen Schlussfolgerung kommt, die im Gegensatz zu Nettesheim darin liegt, dass der Staat von seinen Bürgern letztlich nicht verlangen kann, die vom Grundgesetz privilegierten Lebensentwürfe zu übernehmen – auch nicht im Rahmen der Schule – so herrscht in den Grundauffassungen dennoch weitgehend Konsens. Denn beide differenzieren zwischen Weltanschauung auf der einen und Werten bzw. Ethik auf der anderen Seite. Dass sie bei der Beurteilung eines konkreten Falls jedoch zu unterschiedlichen Schlüssen kommen, zeigt einerseits den enormen Interpretationsspielraum, das dem Konzept der weltanschaulichen Neutralität immanent zu sein scheint. Andererseits wird der opportunistische Umgang sichtbar, der darin besteht, die staatliche Neutralität in weltanschaulichen Fragen situations- und zweckbedingt unterschiedlich auszulegen. Auf diese Weise lassen sich gesetzliche Entscheidungen beschließen, die zuungunsten von Minderheiten ausfallen. Dies ist vor allem auf das nicht nachvollziehbare Postulat zurückzuführen, dass Weltanschauung und Werte zwei voneinander unabhängige Kategorien darstellen sollen. Horst Dreier begründet dies damit, dass dem Grundgesetz weltanschauungsaffine Züge deshalb fehlten, weil der liberale Verfassungsstaat keine allgemein verbindlichen Sinnstiftungsansprüche erhebe, seine normative Grundlage nicht überhöhe und sich demzufolge zur eigenen Relativität bekenne. Er gibt keine Antwort auf die letzten Fragen, sondern überlässt dies dem freien Individuum. Damit beschreibt Dreier jedoch das liberale Menschenbild, in dem der Mensch als souveränes Wesen gedacht wird; ein Wesen, das sich unabhängig und losgelöst von einer höheren Instanz begreift und nur unter Zuhilfenahme der eigenen Ratio sein Weltbild zusammensetzt. Das Resultat – ungeachtet dessen, aus welcher Quelle es letztlich abgeleitet wurde – ist eine bestimmte Sicht und Deutung der Welt und der Rolle des Menschen in ihr. Innerhalb dieses Deutungsrahmens lassen sich dann nicht nur bestimmte Werte und ethische Standards definieren. Selbst die Beantwortung der letzten Fragen erfolgt innerhalb dieses Deutungsrahmens. Zwar liefert der Liberalismus als politische Philosophie dem Menschen keine konkreten Antworten auf die letzten Fragen, durch den gezogenen Rahmen jedoch eine klare Stoßrichtung zu deren Beantwortung. Es ist deshalb völlig absurd hier eine Trennung vorzunehmen und zu behaupten, dass die Kategorien Weltanschauung, Werte und Ethik unabhängig voneinander zu betrachten seien und nicht einander bedingen würden. Mehr noch, wird auf diese Weise der Begriff Weltanschauung seiner ursprünglichen Bedeutung völlig beraubt. Denn es stellt sich bei all diesen Relativierungen die Frage, was am Ende dieser Ausdruck noch bedeutet, wenn Dreier, Nettesheim und Co. ihre liberale Sicht auf die Welt nicht als Weltanschauung verstanden haben wollen. Dass derartige Begriffe – die für ein politisches Gemeinwesen konstitutiv sind – in diesem Zusammenhang dermaßen sinnentleert werden, offenbart die argumentative Inkonsistenz, wenn es darum geht, das eurozentrische Menschen- und Gesellschaftsbild und damit auch den liberalen Verfassungsstaat schlüssig zu begründen.

Die Unwilligkeit sich weltanschaulich zu verorten bzw. kenntlich zu machen, wird durch den Anspruch der religiös-weltanschaulichen Neutralität zwar geschickt kaschiert. Für ein friedliches und insbesondere nachhaltiges Zusammenleben entfaltet dieses Konzept allerdings eine toxische Wirkung. Denn entgegen der Aussage Dreiers, dass der hiesige Staat seine normative Grundlage nicht überhöhen würde, findet in der Realität genau das statt! Die Koexistenz verschiedener Lebensauffassungen sei den Verfassungstheoretikern wie auch den gängigen Integrationsansätzen zufolge nur möglich, wenn sich ein Minimalkonsens – bestehend aus den sogenannten Grundwerten – herstellen ließe, die wiederum unangetastet bleiben müssen. Dabei wird suggeriert, dass ein Bekenntnis zum Liberalismus, zur Demokratie und zu den Menschenrechten für jedermann zumutbar wäre, ungeachtet der weltanschaulichen Überzeugung des Einzelnen und der Frage, ob sich hier nicht zwei völlig entgegengesetzte Weltbilder gegenüberstehen. Ein derartiges Gesellschaftsbild ist trotz aller Beteuerungen eine klare Absage an jegliche kulturelle Andersartigkeit – insbesondere dann, wenn sie die weltanschaulichen Grundlagen tangiert. Denn unter solchen Voraussetzungen ist der Staat nicht imstande die Andersartigkeit als Ausganspunkt zu akzeptieren, ohne sie gleichzeitig als existenzbedrohend für die eigene Gesellschaftsordnung zu begreifen. Die Lösung könne dieser Logik folgend nur sein, unter dem Deckmantel des neutralen Staates die gedankliche Homogenisierung der Gesellschaft voranzutreiben und auf diese Weise Differenzen zugunsten der eigenen Weltanschauung aufzulösen.

Es sollte daher nicht überraschen, dass aus Sicht der Mehrheitsgesellschaft das Zusammenleben mit der islamischen Community ein so immenses Konfliktpotenzial in sich birgt. So lange nämlich die gesellschaftliche Grundperspektive darin besteht, dass sich die Menschen, um miteinander auskommen zu können, trotz all ihrer verschiedenen Überzeugungen und Lebensentwürfe zunächst zu den Grundwerten eines Staates bekennen müssen, sind soziopolitische Konflikte vorprogrammiert.

Entgegen der europäischen Sichtweise braucht der Staat weder religiöse Wahrheitsfragen in den Hintergrund zu rücken noch sich in weltanschaulicher Neutralität zu üben, damit ein friedliches Zusammenleben funktionieren kann. Die Grundvoraussetzung dafür ist vielmehr die Andersartigkeit der Muslime anzuerkennen, ohne ihr Weltbild dabei an das Eigene angleichen zu wollen. Erst dann sind die Bedingungen gegeben, um gemeinsam ein tragbares Modell für die Zukunft zu entwickeln. Doch gelingen wird dies nur, wenn der liberale Verfassungsstaat dem Märchen des neutralen Staates ein Ende setzt, sich weltanschaulich zu erkennen gibt und auf dieser Basis sein Verhältnis zu Andersdenkenden endlich zu definieren beginnt.