Das Jahr 2019 war für das politische Berlin überaus turbulent: Klimaproteste, Führungskrise in der SPD und nicht enden wollende Personaldebatten in der Union. Doch insbesondere die verheerenden Ergebnisse der Landtagswahlen in Brandenburg, Sachsen und Thüringen ließen der politischen Mitte einen kalten Schauer über den Rücken laufen. Denn mit durchschnittlich 25 % hat sich die Alternative als Volkspartei im Osten etabliert und damit eine Zeitenwende in der noch jungen Geschichte der Bundesrepublik eingeläutet. Nationalismus, aggressive Rhetorik, Protofaschismus – die Liste der Vorwürfe gegen die AfD ist schwerwiegend und lang. Doch ist es nicht der Volkswille, der diese Positionen legitimiert und der liberalen Demokratie auf diese Weise die eigene Widersprüchlichkeit vor Augen führt?
Bereits Platon erkannte in seiner Politeia das Gefahrenpotential der Herrschaft der Vielen. Entlang seiner Seelenlehre und eines funktional ausgelegten Gerechtigkeitsbegriffs identifiziert der antike Philosoph die Demokratie mit den Begierden des Kollektivs und als Wegbereiter der Tyrannenherrschaft: Es schlägt ja tatsächlich in der Regel jede Übertreibung in das Gegenteil um […]. Denn ein Übermaß von Freiheit schlägt beim Einzelnen wie beim Staat in ein Übermaß von Knechtschaft um. […] Und mit Recht entsteht somit, so denke ich, die Tyrannis aus keiner anderen Verfassung als aus der Demokratie, aus der höchsten Freiheit die tiefste und härteste Knechtschaft. Bei der Demokratie handelt es sich Platon zufolge um eine ungerechte bzw. negative Staatsform, die nur, so wie in seinen Werken Politikos und Nomoi erläutert, durch übergeordnete Gesetze oder durch eine demokratisch-monarchistische Mischverfassung gerechte Herrschaft bewirken kann. In der Nikomachischen Ethik kategorisiert sein wohl berühmtester Schüler die Demokratie als eine Entartung (parekbasis), in der nicht im Sinne des Allgemeinwohls regiert werde. Nur in der sogenannten Timukratie – einer ökonomischen Zensusdemokratie – könne dies aufgrund intakter hierarchischer Verhältnisse gelingen, so Aristoteles. Die antidemokratische Haltung beider Philosophen rührt im Kern aus der Befürchtung, dass die unkontrollierte Herrschaft der Vielen eine gefährliche Dynamik entwickelt und letztlich zu politischen Entscheidungen führt, die dem platonischen Vernunftbegriff bzw. dem aristotelischen Begriff des Allgemeinwohls zuwiderlaufen. Die strukturelle Gemeinsamkeit ihrer unterschiedlichen Lösungsmodelle liegt in der Begrenzung des Volkswillens, entweder durch Gesetze, Monarchen oder durch die Aufrechterhaltung sozioökonomischer Hierarchien bzw. der Einschränkung politischer Partizipationsrechte.
Eine systematische Auseinandersetzung mit dem Spannungsverhältnis zwischen Volk und übergeordneten Strukturen findet sich schließlich im politischen Liberalismus, der die Gesellschaft nicht mehr vom Kollektiv, sondern vom Individuum her denkt. So begründet John Locke seine Staatsvorstellung anhand eines fiktiven Naturzustandes, in dem die Freiheit des Einzelnen und die Gleichheit aller als moralische Normen bereits existieren (law of nature). Diese Freiheit jedoch, sei nicht mit uneingeschränkter Zügellosigkeit gleichzusetzen, findet sie von natur- und vernunftwegen doch dort ihre Grenzen, wo sie die Freiheit anderer zu beeinträchtigen droht. Der Zweck des Gesellschaftsvertrags, also der staatlichen Konstituierung einer Gemeinschaft, bestehe folglich darin, die Freiheit des Einzelnen vor der Übergriffigkeit Anderer zu schützen. An dieser Auffassung knüpft der im 19. Jahrhundert ausformulierte Liberalismus an, indem er den Staat mit dem Begriff der negativen Freiheit legitimiert. Die Aufgabe des liberalen Rechtsstaates bestehe demnach in seiner Wächterfunktion, also in dem Schutz individueller Abwehrrechte gegen das Kollektiv. Während das liberale Bürgertum gegen Ende des 18. Jahrhunderts noch gemeinsam mit den Demokratie- und Nationalbewegungen gegen den europäischen Adel opponiert, wendet es sich im darauffolgenden Jahrhundert gegen die Vorstellung direkter Demokratie und plädiert für die Etablierung eines repräsentativen Systems. Bedroht fühlt es sich zu dieser Zeit vor allem von den als ungebildet wahrgenommenen Volksmassen, die in ihren Mehrheitsentscheidungen die Rechte des Bildungs- und Besitzbürgertums einzuschränken drohen. Zeitgleich vollzieht sich auch in den Nationalbewegungen ein Wandel, die den Volksbegriff (demos) nicht mehr mit dem Bürger (citoyen), sondern der Blutgemeinschaft (ethnos) gleichzusetzen beginnen. Dies findet seinen Höhepunkt im europäischen Faschismus, der in liberalen Staatsverfassungen eine illegitime Einschränkung des Volkswillens erkennt und – mit den Worten Adolf Hitlers ausgedrückt – die wahre Demokratie für sich reklamiert.
Exakt an dieser Stelle setzt gegenwärtig die Neue Rechte an; so stand im Jahre 2019 das Thema Verfassungsrecht ganz oben auf der Agenda des Instituts für Staatspolitik. In seinem Vortrag „Volk, Volkssouveränität, Verfassung“ erklärt Dr. Maximilian Krah, dass es das Volk sei, welches den Staat verfasse und neben der Verfassung weiterhin als solches existiere. Angelehnt an die Verfassungslehre von Carl Schmitt, könne das Volk also stets über seine staatliche Verfasstheit entscheiden und die gegenwärtige Ordnung vollständig ändern. Auch Dr. Thor von Waldstein rekurriert in seinem Vortrag „Der Volksbegriff in der deutschen Verfassungslehre“ auf schmittianische Argumentationslinien, um die übergeordnete Natur und die vollständige Souveränität des Volkes zu begründen: Für Carl Schmitt ist der Staat die Verkörperung der politischen Einheit eines Volkes. […] Das Volk stehe vor und über der Verfassung. Es sei Subjekt der verfassungsgebenden Gewalt. Maßgeblich sei daher der Wille des Deutschen Volkes zur politischen und staatsrechtlichen Einheit. Die Weimarer Verfassung gelte, weil das deutsche Volk sich diese Verfassung gegeben habe. Der zentrale Begriff der Demokratie, so Schmitt weiter, sei nicht Menschheit, sondern Volk. All dies steht jedoch im Gegensatz zur derzeit gängigen Staatslehre, in der das Volk nicht nur die Staatsverfassung, sondern auch sich selbst verfasst und fortan nur noch im rechtlichen Sinne, also im Rahmen der geltenden Ordnung existiert. In seinem Urteil vom 17. Januar 2017 stellt das Bundesverfassungsgericht fest: Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. […] Demgemäß kommt bei der Bestimmung des ‚Volkes‘ im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zu. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes. Christoph Möllers führt diesbezüglich in seiner einführenden Schrift zum Grundgesetz aus: Dieses Volk ist eine juristische Konstruktion, die insbesondere durch die Regeln der Staatsangehörigkeit geschaffen wird. Die Staatsangehörigkeit wurde durch eine politische Entscheidung des Gesetzgebers ausgestaltet, sie hat nichts mit der Zugehörigkeit zu einer Ethnie zu tun. Ein rassischer Volksbegriff ist durch das Grundgesetz kategorisch ausgeschlossen. Weiterhin ist die Souveränität dieses Volkes durch die geltenden Schranken des Grundgesetzes eingehegt. Dies äußert sich in dem gewaltenübergreifenden Verbot Grundrechte in ihrem Wesenskern anzutasten (Art. 19 Abs. 2 GG) und in der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG, die selbst den verfassungsgebenden Gesetzgeber an die fortwährende Achtung der Menschenwürde bindet. In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 heißt es dazu: Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Verfassungsänderungen, durch welche die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden. […] Auch das in Art. 1 Abs. 2 GG enthaltene Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage der menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit erlangt insoweit Bedeutung; in Verbindung mit der in Art. 1 Abs. 3 GG enthaltenen Verweisung auf die nachfolgenden Grundrechte sind deren Verbürgungen insoweit einer Einschränkung grundsätzlich entzogen, als sie zur Aufrechterhaltung einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 GG entsprechenden Ordnung unverzichtbar sind. Ebenso wie der originäre Verfassungsgeber […] darf auch der verfassungsändernde Gesetzgeber danach grundlegende Gerechtigkeitspostulate nicht außer Acht lassen.
Die Neue Rechte erkennt in eben dieser liberalen Verfassungsstruktur eine Einschränkung des Volkswillens, die es unter allen Umständen zu überwinden gelte. Insbesondere die Grundrechte – also die individuellen Abwehrrechte gegen das Kollektiv – stehen ihren politischen Zielen entgegen, die zu einem wesentlichen Teil mit der systematischen Entrechtung von Minderheiten einhergehen. Integraler Bestandteil ihres strategischen Vorgehens ist daher die Hervorhebung des ethnischen Volksbegriffs im Sinne uneingeschränkter und vom Grundgesetz unabhängiger Souveränität. Eine vom Volkswillen losgelöste Normativität der Verfassung gilt es durch entsprechende Diskurse und staatsrechtlich-kulturhistorische Rückgriffe zu hinterfragen und in letzter Konsequenz als undemokratische Doktrin eines totalitären Liberalismus zu entlarven. In der Programmatik rechtspopulistischer Parteien äußert sich dies unter anderem in der Forderung nach direkter Demokratie, die den Emanzipationsprozess des Volkswillens und damit einhergehende Kompetenzverschiebungen begünstigen soll. So heißt es in dem von der AfD eingebrachten „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Direkte Demokratie Einführungsgesetz“: Direktdemokratische Verfahren erhöhen die Partizipation. Gesellschaftliche[n] Diskussionsprozesse strahlen auch auf die Parteien und sonstige Interessengruppen aus. Auf diese Weise gelangen durch direktdemokratische Verfahren neue Ideen und Lösungsvorschläge auf die politische Agenda. Direkte Demokratieverfahren garantieren also Alternativen. Sie verkleinern das Machtungleichgewicht zugunsten der Bürger. Ein weiteres Beispiel, für das Bestreben den Volkswillen von rechtlich übergeordneten Einschränkungen zu befreien, stellt die Politik des ehemaligen Justizministers Österreichs dar. So begründete der FPÖ-Politiker Herbert Kickl seine offenkundig rechtswidrigen Forderungen im Umgang mit Asylbewerbern folgendermaßen: Da brennt das Haus, dort liegt der Schlauch und wir wissen genau, dass wir den Schlauch nehmen müssen, um das Feuer zu löschen und dazwischen gibt es irgendwelche seltsamen rechtlichen Konstruktionen. […] Und die hindern uns daran, das zu tun, was notwendig ist. Und deshalb möchte ich eine Debatte darüber führen und mich auch anlegen mit diesen Regelungen, das hinterfragen. Denn ich glaube immer noch, dass der Grundsatz gilt, dass das Recht der Politik zu folgen hat und nicht die Politik dem Recht. Der dahingehend deutlichste Ausdruck findet sich jedoch in dem Begriff der „illiberalen Demokratie“, mit dem der ungarische Ministerpräsident Viktor Orbán seine Politik begründet. Liberale Prinzipien seien demnach keine notwendigen Voraussetzungen für eine Demokratie, viel mehr stünden diese einer echten Volksherrschaft, der Wettbewerbsfähigkeit und den wahren Interessen einer Nation entgegen.
Vor diesem Hintergrund wird offenbar, dass die oberflächlich formulierte Kritik gegenüber neurechten Parteien wie der AfD der tiefer liegenden Problematik nicht gerecht wird. Denn diese besteht nicht in Phänomenen wie der Ausländerfeindlichkeit, Aggressivität und ihrem Autoritarismus, sondern in weltanschaulichen Widersprüchen, die auf die Ambivalenz und Inkonsistenz westlicher politischer Philosophie zurückzuführen ist. Sie besteht in der Unfähigkeit die eigene Verfasstheit – bestehend aus Menschen-, Gesellschafts-, und Staatsbild – stringent zu begründen und so ist die liberale Demokratie nicht einmal in der Lage, sich vor einem Angriff des eigens postulierten Souveräns zu verteidigen. Auf die ultimative Frage hin, ob die Demokratie nicht durch einen demokratisch legitimierten Akt abgeschafft werden könne, bleibt auch einem Herfried Münkler nichts Anderes übrig, als zu konstatieren: Das ist die Achillesverse der Demokratie […]. Und insofern gibt es immer wieder solche Situationen in der Geschichte der Demokratie, wo die Zerstörung der Demokratie nicht durch die äußeren Feinde […], sondern häufig auch in Verbindung mit dem eigentlichen Souverän, also der Mehrheit der Wählerschaft erfolgt. […] Das wird sich nicht vermeiden lassen.