Islamrechtliche F&A Der Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages

Frage: Wie lautet der Rechtsspruch für die Teilnahme des Angestellten eines nichtstaatlichen Unternehmens am Krankenversicherungssystem seines Unternehmens, das einen Vertrag mit einer Krankenversicherungsgesellschaft abgeschlossen hat?

Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Antwort auf eine Frage

Der Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages

Frage:

As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

Wie lautet der Rechtsspruch für die Teilnahme des Angestellten eines nichtstaatlichen Unternehmens am Krankenversicherungssystem seines Unternehmens, das einen Vertrag mit einer Krankenversicherungsgesellschaft abgeschlossen hat?

Und wie lautet der Rechtsspruch hinsichtlich des Angestellten, der das Unternehmen in dem Vertrag vertritt und in dessen Namen mit der privaten Krankenversicherungsgesellschaft verhandelt?

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

Mein Bruder, vielleicht könntest deine Frage mehr verdeutlichen…

Wie dem auch sei, wenn mit der Frage der Rechtsspruch hinsichtlich der Krankenversicherung für Angestellte gemeint ist, die seitens ihres Unternehmens versichert werden – d. h., das Unternehmen zieht einen Betrag vom Angestelltengehalt ab und übernimmt dafür die Kosten für die medizinische Versorgung des Angestellten und seiner Familie -, so lautet die Antwort wie folgt:

Bezüglich der Krankenversicherung:

Wenn die Krankenversicherung als eine seiner Bedingungen dem Dienstvertrag angeschlossen ist und nicht als eigenständiger Vertrag besteht, ist es zulässig. Besteht sie hingegen als eigenständiger Vertrag, so ist es verboten.

Im Detail verhält es sich so: Wenn sich der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer darauf einigt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer alleine oder gemeinsam mit dessen Familie medizinisch versorgt und dafür einen Teil des Arbeitnehmergehalts abzieht, so ist es zulässig, da es sich beim eigentlichen Vertrag um einen Dienstvertrag handelt, der bekannt ist. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bzw. seine Familienangehörigen medizinisch zu versorgen, stellt hierbei eine Bedingung dar, die dem Dienstvertrag angeschlossen ist. Und Bedingungen in Verträgen dürfen nicht verboten werden, außer es ist ein Textbeleg ergangen, der sie verbietet, wie im Falle, dass sie etwas Verbotenes erlauben oder etwas Erlaubtes verbieten. Sie benötigen also keinen Textbeleg, der sie gestattet, damit sie erlaubt sind, sondern das Nichtvorhandensein eines Textes, der sie verbietet. Das heißt, es verhält sich damit nicht wie mit den Handlungen, bei denen grundsätzlich das Festhalten am Rechtsspruch gilt, also ein Textbeleg erforderlich ist, der ihren Vollzug gestattet. Vielmehr sind Vertragsbedingungen grundsätzlich erlaubt, außer wenn ein Text ergangen ist, der sie verbietet. So wird von Kaṯīr ibn ʿAbdillāh ibn ʿAmr ibn ʿAuf al-Muzanī über dessen Vater und Großvater berichtet, dass der Gesandte Allahs (s) sprach:

«وَالْمُسْلِمُونَ عَلَى شُرُوطِهِمْ إِلَّا شَرْطًا حَرَّمَ حَلَالًا أَوْ أَحَلَّ حَرَامًا»

Die Muslime stehen zu ihren Bedingungen, bis auf eine Bedingung, die Erlaubtes verbietet oder Verbotenes erlaubt.[Tirmiḏī]

Dies zum einen. Zum anderen ist es ein Teil des Arbeitslohns, der abgezogen wird. Demzufolge ist die Krankenversicherung seitens des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen unter Abzug eines Teils des Arbeitnehmerlohns erlaubt, und zwar ungeachtet dessen, ob sie von Anfang an für den Arbeitnehmer und seine Familie gilt oder nur für den Arbeitnehmer, wobei dessen Familie erst später durch eine Zusatzvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hinzugekommen und zu einem Teil des Vertrages geworden ist. All das ist zulässig.

Bildet der Krankenversicherungsvertrag hingegen einen eigenständigen Vertrag, der für sich selbst besteht, so ist es nicht erlaubt. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Unternehmen gegründet wird, das der Öffentlichkeit verkündet: „Wer von uns medizinisch versorgt werden möchte, wenn er erkrankt, der soll uns monatlich so und so viel bezahlen, und wir übernehmen im Falle seiner Erkrankung die Behandlungskosten.“ Dies wäre unzulässig, da es sich um eine Vertragsvereinbarung auf Unbekanntes handelt, weil man nicht weiß, wann man erkrankt und ob die Erkrankung schwer oder leicht sein wird…

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

26. Ḏū l-Qiʿda 1434 n. H.

02.10.2013