Politische F&A Ist das Vorhandensein des Kalifen eine Bedingung für die Richtigkeit des Freitagsgebets?

Frage:Ich hatte eine Diskussion mit jemandem, der zwar alle Gebete zu ihrer Zeit ausführt, aber das Freitagsgebet nicht mit den Menschen betet, sondern stattdessen das Mittagsgebet verrichtet. Als ich ihn dafür kritisierte, meinte er, dass die Existenz des Kalifen eine Bedingung für die Richtigkeit des Freitagsgebets sei.

Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Ist das Vorhandensein des Kalifen eine Bedingung für die Richtigkeit des Freitagsgebets?

Frage:

Ich hatte eine Diskussion mit jemandem, der zwar alle Gebete zu ihrer Zeit ausführt, aber das Freitagsgebet nicht mit den Menschen betet, sondern stattdessen das Mittagsgebet verrichtet. Als ich ihn dafür kritisierte, meinte er, dass die Existenz des Kalifen eine Bedingung für die Richtigkeit des Freitagsgebets sei. Sagt das jemand unter den Gelehrten? Und was ist die Meinung der Partei dazu? Möge Allah (t) es euch reichlich vergelten!

Antwort:

Das Freitagsgebet stellt eine Pflicht dar, ungeachtet dessen, ob ein Kalif vorhanden ist oder nicht. Die Belege dafür sind allseits bekannt, dazu zählen:

Die Aussage des Erhabenen:

﴿ يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آَمَنُوا إِذَا نُودِيَ لِلصَّلَاةِ مِنْ يَوْمِ الْجُمُعَةِ فَاسْعَوْا إِلَى ذِكْرِ اللَّهِ وَذَرُوا الْبَيْعَ ذَلِكُمْ خَيْرٌ لَكُمْ إِنْ كُنْتُمْ تَعْلَمُونَ

Ihr, die ihr glaubt! Wenn zum Gebet am Freitag gerufen wird, dann eilt zum Gedenken Allahs und unterlasst den Handel. Dies ist besser für euch, wenn ihr es wüsstet.[62:9]

Al-Ḥākim berichtet in seinem Werk „al-Mustadrak“ in geschlossener Kette von Abū Mūsā, dass der Prophet (s) sprach:

«الجمعة حق واجب على كل مسلم في جماعة إلا أربعة: عبد مملوك، أو امرأة، أو صبي، أو مريض»

Das Freitagsgebet ist ein Rechtsanspruch, der jedem Muslim in einer Gemeinschaft verpflichtend obliegt. Nur vier sind davon ausgenommen: ein leibeigener Sklave, eine Frau, ein Kind oder ein Kranker.[ Ḥākim ]

Al-Ḥākim erklärte dazu: „Dieser Hadith ist richtig nach den Bedingungen von al-Buḫārī und Muslim, obwohl er von beiden nicht überliefert wird.“ Auch berichtet an-Nasāʾī in geschlossener Kette von ibn ʿUmar und dieser von Ḥafṣa, der Ehefrau des Propheten (s), dass der Prophet (s) sprach:

«رَوَاحُ الْجُمُعَةِ وَاجِبٌ عَلَى كُلِّ مُحْتَلِمٍ»

Der Gang zum Freitagsgebet ist für jeden Geschlechtsreifen verpflichtend.[ Ḥākim ]

Aus diesen Belegen geht klar hervor, dass sie nicht an die Existenz eines Imams bzw. eines Kalifen geknüpft wurden.

Das konstatieren auch die Gründer der drei Rechtsschulen (Mālik, aš-Šāfiʿī und ibn Ḥanbal). Die Hanafiten hingegen erwähnen bei den Bedingungen für das Freitagsgebet Folgendes:

Dass der Sultan dazu seine Erlaubnis erteilt, selbst präsent ist oder ein offizieller Vertreter von ihm daran teilnimmt. Denn so wurde es zur Zeit des Gesandten Allahs (s) und der rechtgeleitete Kalifen abgehalten. Dies für den Fall, dass der Imam oder sein Vertreter in der Ortschaft, in der das Freitagsgebet abgehalten werden soll, gegenwärtig ist. Ist keiner von beiden vorhanden – da sie z. B. tot sind, eine fitna oder andere derartige Umstände existieren – und bricht die Zeit des Freitagsgebets an, dann können die Menschen einen Mann aus ihrer Reihe auswählen, der vortritt und mit ihnen das Freitagsgebet verrichtet.

Die Bedingung, dass der Sultan seine Erlaubnis erteilen muss, hält aber den o. a. Beweisen nicht stand und ist unserer Ansicht nach als Rechtsmeinung unterlegen.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass das Freitagsgebet verpflichtend ist, und zwar ungeachtet dessen, ob ein Kalif vorhanden ist oder nicht.

29. Šaʿbān 1433 n. H.

19.07.2012