Im Namen Allahs, des Erbarmungsvollen, des Barmherzigen
Aus der Serie der Antworten von Scheich ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta
des amīrs von Hizb-ut-Tahrir,
auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite / Rubrik fiqhī.
Antwort auf eine Frage
Die detaillierten Beweise bezüglich des Rechtsspruchs der zakāt auf Handelswaren
Frage:
Unser Scheich, es wäre schön, wenn Sie einen ḥadīṯ anführen könnten, der aufzeigt, dass Handelswaren (ʿurūḍ at-tiǧāra) zu den Vermögenswerten zählen, auf die zakāt zu entrichten ist. Oder sind sie etwa aufgrund einer Rechtsmeinung und eines iğtihāds diesen zugeordnet worden?
Antwort:
Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh
Die zakāt auf Handelswaren (ʿurūḍ at-tiǧāra) wurde nicht mittels Meinung und iğtihād dem zakāt-Bereich zugeordnet, vielmehr sind hierfür ausführliche Belege ergangen, die wir im Buch „Die Finanzen im Staate des Kalifats“ auf Seite 164 (deutsche Ausgabe S. 255) dargelegt haben. Dort führen wir aus:
Handelsware (ʿurūḍ at-tiğāra) bezeichnet mit Ausnahme von Geld alles, womit zum Zwecke des Profits durch Kauf und Verkauf Handel getrieben wird; seien es Nahrungsmittel, Kleidungsstücke, Möbel, Industrieprodukte, Tiere, Bodenschätze, Land, Gebäude und anderes, was gekauft und verkauft werden kann.
Für Waren, mit denen Handel getrieben wird, fällt die zakāt verpflichtend an. Unter den ṣaḥāba existiert diesbezüglich kein Meinungsunterschied. Von Samura ibn Ğundub wird berichtet, der sagte:
«أمابعد،فإنرسولاللهصلىاللهعليهوسلمكانيأمرناأننخـرجالصدقةمنالذينعدللبيع»
Des Weiteren: Wahrlich, der Gesandte Allahs (s) befahl uns, die ṣadaqa von dem abzuführen, was wir zum Handel bereitstellten. Bei Abū Dāwūd tradiert. Und von Abū Ḏarr wird berichtet, dass der Prophet (s) sprach:
وفيالبَزِّصدقته
Auf bazz fällt ṣadaqa an.[Bei ad-Dāraquṭnī und al-Baihaqī tradiert.]
Al-bazz bezeichnet Gewänder und Stoffe, mit denen Handel getrieben wird. Und Abū ʿUbaid berichtet von Abū ʿAmra ibn Ḥamās und dieser von seinem Vater, der sagte: ʿUmar ibn al-Ḫaṭṭāb kam bei mir vorbei und sprach: „O Ḥamās, entrichte die zakāt auf dein Vermögen!“ Ich sagte: „Ich habe kein Vermögen außer Taschen und Leder.“ Da sagte ʿUmar: „Bemesse ihren Wert und entrichte dann ihre zakāt.“ Und von ʿAbd ar-Raḥmān ibn ʿAbd al-Qārī wird berichtet, der sagte: In der Zeit ʿUmars war ich mit dem Schatzhaus betraut. Wenn die Abgabe zu leisten war, rechnete er das Vermögen der Händler zusammen – das präsente und nicht präsente davon. Dann nahm er die zakāt vom präsenten Vermögen für das präsente und nicht präsente. Auch wird von ibn ʿUmar berichtet, der sagte: Was man an Feinstoffen und Gewändern zu Handelszwecken besitzt, so ist darauf die zakāt zu entrichten. (Ende des Zitats)
Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta
06. Muḥarram 1436 n. H.
30.10.2014