Antwort auf eine Frage
Das Gewand auf dem sich Kölnischwasser befindet, ist unrein und für das Gebet nicht zulässig
an Tarek Ifaoui
Frage:
As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh!
Wie lautet der Rechtsspruch bezüglich der Kleidungsstücke, die mit alkoholischen Düften besprüht wurden? Möge Allah (t) euch reichlich belohnen!
Antwort:
Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!
Erstens: Die Düfte, die mit Ethylalkohol vermischt wurden, gelten als Rauschgetränk (ḫamr). Sie werden islamrechtlich als Rauschtrunk behandelt und sind unrein (nağis). All das haben wir bereits in mehreren Frage/Antworten dargelegt, wie zum Beispiel in der Frage/Antwort vom 23. Ğumādā l-Ūlā 1435 n. H., dem 24.03.2014, darin heißt es:
[Wie ich von den Fachleuten in der Alkoholwissenschaft erfahren habe, gibt es zwei Arten von Alkohol: Ethylalkohol und Methylalkohol. Wenn sich die Bezeichnung „Ethanol“ in der Frage auf den Ethylalkohol bezieht, dann lautet die Antwort wie folgt:
1. Unter den Alkoholen gibt es eine Art, die man Methylalkohol (Methanol) nennt. Mir wurde gesagt, dass sie nicht berauschend, sondern giftig und tödlich sei. Der Treibstoffalkohol gehört zu dieser Art und wird aus Sägemehl und anderen Stoffen hergestellt. Wenn man Methanol trinkt, erblindet man und stirbt nach einigen Tagen. Aufgrund dessen handelt es sich bei Methylalkohol um keinen Rauschtrunk, also kann der Rechtsspruch des Rauschgetränks – was Unreinheit und Verbot anlangt – nicht darauf angewandt werden. Ausgenommen davon ist die Benutzung des Methanols als Gift, was gemäß dem Prinzip der Schadensvermeidung (qāʿidat aḍ-ḍarar) verboten ist. So berichtet ibn Māğa in geschlossener Kette von ʿUbāda ibn aṣ-Ṣāmit:
«أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ، قَضَى أَنْ لَا ضَرَرَ وَلَا ضِرَارَ»
Der Gesandte Allahs (s) entschied, dass es weder eine Schädigung noch eine Schädigung in Vergeltung geben dürfe.
2. Die zweite Art von Alkohol nennt man Ethylalkohol bzw. Ethanol. Sie ist es, die man in berauschenden Gärungsgetränken oder Bränden verwendet. Auch der medizinische Alkohol zählt zu dieser Art. Des Weiteren kommt der Ethylalkohol in der Industrie zum Einsatz, und zwar als Konservierungsstoff, als Lösungsmittel für einige alkalische Stoffe und Fette, als Vereisungshemmer, als Entfeuchtungsmittel und zum Lösen von medizinischen Wirkstoffen und Düften, wie etwa bei Eau de Cologne und Deodorants. Auch in der Holzverarbeitungsindustrie wird er eingesetzt. Diese Verwendungen von Ethylalkohol lassen sich in drei Bereiche einteilen:
a) Die ausschließliche Verwendung als Lösungsmittel oder als Zusatz für einige Stoffe. Dabei verliert der Alkohol weder seine Eigenschaften noch seine Wirkung. Vielmehr behält er seine Zusammensetzung bei und ist auch weiterhin berauschend. Seine Verwendung in diesem Bereich ist generell verboten. Beispiel dafür ist das Kölnischwasser bzw. das Eau de Cologne. Es darf nicht verwendet werden und bleibt unrein, da ihm ein unreiner Stoff beigemengt wurde und der sich darin befindende berauschende Alkohol in seiner Konsistenz bestehen bleibt. Beim Kölnischwasser handelt es sich also um einen Stoff, der mit Berauschendem vermengt wurde, und Berauschendes – ḫamr – ist unrein (nağis). Beweis dafür ist der folgende Hadith von al-Ḫušanī:
Ad-Dāraquṭnī berichtet in geschlossener Kette von al-Ḫušanī, der sprach: Ich sagte: „O Gesandter Allahs (s), wir leben mit den Götzendienern zusammen und haben keine anderen Töpfe und Gefäße außer den ihrigen.“ Da sprach der Gesandte (s):
«اسْتَغْنُوا عَنْهَا مَا اسْتَطَعْتُمْ فَإِنْ لَمْ تَجِدُوا فَارْحَضُوهَا بِالْمَاءِ فَإِنَّ الْمَاءَ طَهُورُهَا ثُمَّ اطْبُخُوا فِيهَا»
Verzichtet darauf, so gut ihr könnt. Wenn ihr keine anderen findet, dann spült sie mit Wasser aus, denn das Wasser reinigt sie. Sodann könnt ihr darin kochen.
Hier sagt der Prophet (s):
«فَإِنَّ الْمَاءَ طَهُورُهَا»
denn das Wasser reinigt sie.
Das bedeutet, dass diese Gefäße unrein waren, weil sich ein Rauschtrunk darin befand. Nachdem sie gewaschen wurden, waren sie wieder rein. Dies ist ein Beleg dafür, dass Rauschgetränke (ḫamr) unrein sind. Denn die Frage drehte sich um Gefäße, die man mit Rauschgetränken befüllte, wie es der Bericht von al-Ḫušanī bei Abū Dāwūd darlegt. So wird von Abū Ṯaʿlaba al-Ḫušanī berichtet, dass er den Gesandten Allahs (s) fragte: „Wir leben in Nachbarschaft zu den Schriftanhängern. Sie kochen Schweinefleisch in ihren Töpfen und trinken aus ihren Gefäßen Rauschgetränke.“ Da sprach der Gesandte Allahs (s):
«إِنْ وَجَدْتُمْ غَيْرَهَا فَكُلُوا فِيهَا وَاشْرَبُوا، وَإِنْ لَمْ تَجِدُوا غَيْرَهَا فَارْحَضُوهَا بِالْمَاءِ وَكُلُوا وَاشْرَبُوا»،
Wenn ihr andere Behältnisse findet, dann kocht darin und trinkt daraus. Findet ihr keine anderen, dann wascht sie mit Wasser und esst und trinkt daraus.
Schweinefleisch und Rauschgetränke sind also unrein. Sie verunreinigen auch die Töpfe und Gefäße, in die sie hineingegeben werden. Daher muss man sie auswaschen, damit sie vor der Verwendung wieder rein sind.
b) In diesem Bereich wird der Alkohol in seiner Konsistenz verändert und verliert seine berauschende Wirkung. Aus ihm und weiteren Elementen bildet sich ein neuer Stoff, der andere Eigenschaften als der Alkohol hat, aber nicht giftig ist. Es handelt sich folglich um eine neue Substanz, auf die der Rechtsspruch des Rauschtrunks nicht mehr zutrifft. Und wie bei jeder Substanz, auf die das Rechtsprinzip angewendet wird, dass für Dinge grundsätzlich die Erlaubnis gilt, solange kein Verbotsbeleg ergangen ist, wird sie auch als rein erachtet.
c) Hier wird der Alkohol ebenfalls in seiner Konsistenz verändert und verliert seine berauschende Wirkung. Aus ihm und weiteren Elementen bildet sich eine neue Substanz, die andere Eigenschaften als der Alkohol besitzt, aber giftig ist. Somit trifft der Rechtsspruch für Giftstoffe darauf zu: Sie gilt als rein, doch ist es verboten, sie zu trinken oder sich selbst oder andere damit zu schädigen.
3. Für den Ethylalkohol (Ethanol) gilt also Folgendes: Wird er mit anderen Stoffen vermischt, dann muss festgestellt werden, ob die entstandene Ethanolmischung ihre berauschende Wirkung verloren hat oder nicht und ob sie giftig oder ungiftig ist. Und dies bedarf einer Sachverhaltsfeststellung (taḥqīq al-manāṭ) durch Experten und Spezialisten. Wird wissenschaftlich oder praktisch festgestellt, dass die Mischung berauschend ist, erhält sie den Rechtsspruch für Rauschgetränke, weil damit belegt ist, dass der Ethylalkohol in der Mischung seine Konsistenz und Wirkung nicht verloren hat. Wird hingegen wissenschaftlich oder praktisch festgestellt, dass die Mischung keine berauschende Wirkung mehr hat und nicht giftig ist, dann kommt darauf weder der Rechtsspruch für Rauschgetränke noch für Gift zur Anwendung. Und stellt man wissenschaftlich oder praktisch fest, dass die Mischung nicht mehr berauschend, aber giftig ist, dann wird nicht der Rechtsspruch für Rauschgetränke, sondern für Gift darauf angewandt.
Ist also die Mischung berauschend, wie z. B. das Kölnischwasser, dann erhält sie den Rechtsspruch des Rauschtrunks. So berichten al-Buḫārī und Muslim in geschlossener Kette von ʿĀʾiša (r), der Mutter der Gläubigen, dass der Gesandte Allahs (s) sprach:
«كُلُّ شَرَابٍ أَسْكَرَ فَهُوَ حَرَامٌ»
Jedes Getränk, das berauscht, ist verboten.
Auch berichtet Muslim in geschlossener Kette von ibn ʿUmar, der sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s):
«كُلُّ مُسْكِرٍ خَمْرٌ، وَكُلُّ مُسْكِرٍ حَرَامٌ…»
Alles Berauschende ist ḫamr und alles Berauschende ist verboten […].
Und in einer weiteren Tradierung von ibn ʿUmar heißt es:
«كُلُّ مُسْكِرٍ خَمْرٌ، وَكُلُّ خَمْرٍ حَرَامٌ»
Alles Berauschende ist ḫamr und jede Art von ḫamr ist verboten […].
Auch ist das Berauschende in zehn damit verknüpften Aspekten verboten worden und nicht nur, wenn es getrunken wird. So berichtet at-Tirmiḏī in geschlossener Kette von Anas ibn Mālik, der sprach:
«لَعَنَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ فِي الخَمْرِ عَشَرَةً: عَاصِرَهَا، وَمُعْتَصِرَهَا، وَشَارِبَهَا، وَحَامِلَهَا، وَالمَحْمُولَةُ إِلَيْهِ، وَسَاقِيَهَا، وَبَائِعَهَا، وَآكِلَ ثَمَنِهَا، وَالمُشْتَرِي لَهَا، وَالمُشْتَرَاةُ لَهُ»
Der Gesandte Allahs (s) hat beim Rauschtrunk zehn Personen verflucht: Denjenigen, der ihn keltert, und denjenigen, der ihn keltern lässt. Denjenigen, der ihn trinkt, und denjeningen, der ihn trägt. Denjeningen, zu dem er hingetragen wird, und denjenigen, der ihn ausschenkt. Denjenigen, der ihn verkauft, und denjenigen, der seinen Preis verzehrt. Und auch denjenigen, der ihn kauft, und denjenigen, für den er gekauft wird.
Folglich ist irgendeine von diesen zehn Handlungen verboten.] (Zitatende)
Zweitens: Düfte, die Alkohol beinhalten, wie zum Beispiel Kölnischwasser, sind unrein. Zu den Bedingungen für die Rechtsgültigkeit (ṣiḥḥa) des Gebets zählt jedoch die Reinheit von Körper und Gewand, wie es die folgenden Rechtsbeweise darlegen:
1. Die Reinheitsbedingung des Körpers für das Gebet: Ibn ʿAbbās berichtet, dass der Gesandte (s) sprach:
«تَنَزَّهُوا مِنَ الْبَوْلِ فَإِنَّ عَامَّةَ عَذَابِ الْقَبْرِ مِنْهُ»
Befreit euch vom Urin, denn die Pein im Grab wird generell durch ihn verursacht.
Bei ibn Ḥamīd in vollständiger Kette tradiert. Auch berichtet ad-Dāraquṭnī in geschlossener Kette von Abū Huraira, der sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s):
«أَكْثَرُ عَذَابِ الْقَبْرِ في الْبَوْلِ»
Die Pein im Grab wird zumeist durch den Urin verursacht.
2. Die Reinheitsbedingung der Kleidung für das Gebet: Der Erhabene sagt:
﴿وَثِيَابَكَ فَطَهِّرْ﴾
Und deine Kleider, so reinige sie![74:4]
Al-Buḫārī berichtet in seinem Ṣaḥīḥ von Asmāʾ bint Abī Bakr aṣ-Ṣiddīq, die sagte: Eine Frau fragte den Gesandten Allahs (s): „Sieh, o Gesandter Allahs, wenn das Gewand einer Frau von Menstruationsblut befleckt wird, was soll sie dann tun?“, und der Gesandte Allahs (s) antwortete ihr:
«إِذَا أَصَابَ ثَوْبَ إِحْدَاكُنَّ الدَّمُ مِنْ الْحَيْضَةِ فَلْتَقْرُصْهُ ثُمَّ لِتَنْضَحْهُ بِمَاءٍ ثُمَّ لِتُصَلِّي فِيهِ»
Wenn das Gewand einer Frau von Menstruationsblut befleckt wird, soll sie es abreiben, mit Wasser auswaschen und dann darin beten.
3. Folglich ist das Gebet unrichtig (ġair ṣaḥīḥa), wenn sich auf der Kleidung bzw. auf dem Körper mit Alkohol versetzte Düfte befinden.
Das ist meine Ansicht zu dieser Frage, doch Allah ist wissender und weiser.
Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta
19. Rabīʿ al-Auwal 1442 n. H.
05.11.2020