In letzter Zeit passiert es immer öfter, dass auch junge Musliminnen und Muslime in westlichen Ländern ins Solarium gehen. Deshalb ist man vor kurzem mit der Frage an uns herangetreten, ob dies vom islamischen Standpumkt her erlaubt sei.
Dazu nun die folgende islamrechtliche Abhandlung:
Mit „Solarium“ ist gemeint, dass ein Mensch seinen Körper natürlichem oder künstlichem Sonnenlicht aussetzt, um die Haut zu bräunen. In diesem Fall ist die Bestrahlung des Körpers mit künstlichem Licht in irgendeinem Studio gemeint. Diese Handlung zählt an sich zu den erlaubten Dingen, allerdings sind damit einige Fragen verbunden, die einer detaillierteren Ausführung bedürfen:
– Den Körper der Strahlung auszusetzen kann nur durch seine volle oder teilweise Entblößung erfolgen. Geschieht dies unter Frauen, so ist es nicht erlaubt. Abu Dawud überliefert von Abu l-Malih, dass dieser berichtete: „Frauen aus Al-Scham (Gebiet des heutigen Syriens, des Libanons, Jordaniens und Palästinas) traten zu Aischa (r.) ein. Sie fragte: ‚Von wo seid ihr?‘ Sie antworteten: ‚Aus Al-Scham.‘ Da fragte sie: ‚Seid ihr vielleicht aus der Stadt, in der die Frauen die Bäder betreten?‘ Sie sagten: ‚Ja!‘. Da sprach sie: ‚Ich hörte den Gesandten Allahs (s.) sagen:
„Jede Frau, die ihre Kleidung außerhalb ihres Hauses auszieht, hat das zerstört, was zwischen ihr und Allah (t.) gestanden ist.“
Bei At-Tirmidhiy heißt es:
„Jede Frau, die ihre Kleidung außerhalb des Hauses ihres Ehemanns ablegt, hat den Schirm zwischen ihr und ihrem Herrn zerstört.“
Die Aussage des Gesandten Allahs
„die ihre Kleidung […] auszieht“
„die ihre Kleidung […] ablegt“
ist eine Metonymie (Kinaya) für das Entblößen der zu bedeckenden Körperzonen (Aura) gegenüber jemandem, der diese Zonen nicht sehen darf. Dies ist verboten (Haram) und nicht erlaubt. Somit ist es unzulässig, dass die Frau ihre Aura gegenüber anderen Frauen entblößt oder die Aura anderer Frauen zu Gesicht bekommt. Zur Information sei Folgendes angemerkt: Maharim (nicht heiratsfähige Anverwandte) und Frauen dürfen von einer Frau nur das zu Gesicht bekommen, was zu den gewohnten Schmuckzonen zählte, als die Aya: „und sie dürfen ihren Schmuck (Reize) vor niemandem enthüllen als vor ihren Gatten, oder ihren Vätern, […] oder ihren Frauen […]“ (24:31) offenbart wurde. Dazu zählen Füße und Beine (Zonen für den Fußschmuck wie z. B. Fußketten), Hände und Arme (Zonen für Ringe, Armbänder und -reifen), sowie Haare, Ohren, Hals und Brustbereich (Zonen für Ohrringe und Halsketten).
Was hingegen nicht zur gewohnten Schmuckzone zählt, so hat die Aya sie vom Sichtverbot nicht ausgenommen. Demzufolge ist es einer Frau nicht erlaubt vor einem Mahram (nicht heiratsfähigen Anverwandten) oder einer anderen Frau das zu entblößen, was zwischen ihrem Nabel und ihrem Knie bzw. zwischen ihrem Bauch und ihren Brüsten liegt, weil diese Bereiche nicht zu den gewohnten Schmuckzonen zählen. Al-Hakim hat im Mustadrak von Ubaid Ibn Abi Sawiyya tradiert, dass dieser Subai’a Al-Aslamiyya sagen hörte: „Frauen aus Al-Scham traten zu Aischa ein und Aischa fragte sie: ‚Von wo seid ihr?‘ Sie antworteten: ‚Wir sind aus Hims.‘ Sie fragte: ‚Ihr besucht Bäder?‘ Die Frauen antworteten: ‚Ja!‘ Da sagte Aischa (r.): ‚Ich hörte, wie der Gesandte Allahs (s.) sprach: ‚Bäder sind für die Frauen meiner Umma verboten.‘“ Dies deswegen, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit die Aura dabei entblößt wird. (Al-Hakim befand diesen Bericht für sahih und Adh-Dhahabiy stimmte ihm zu).
– Befindet sich die Person in einem geschlossenem Raum, der von niemandem betreten werden kann, und sie damit ihre Aura vor niemandem entblößt und auch nicht die Aura einer anderen Person zu Gesicht bekommt, so ist die Handlung für sie in diesem Fall erlaubt.
– Diese Plätze sind allerdings dafür bekannt, dass dort die Aura entblößt wird und es zu gemischt geschlechtlichen Zusammenkünften (Ikhtilat) kommt. Deswegen umgibt sie große Zwielichtigkeit (Schubha), die die Familienehre einer Person und ihren unbescholtenen Glauben treffen kann. Muslim berichtet von An-Nu’man Ibn Baschir, dass der Gesandte Allahs (s.) sprach:
„[…] wer also Zwielichtigkeiten meidet, der schützt die Reinheit seines Glaubens und seiner Familienehre. Wer jedoch in Zwielichtigkeiten fällt, der fällt in den Haram. […].“
Wir raten deswegen allen Geschwistern, diese Orte zu meiden, um ihren Glauben und ihren Ruf vor Zwielichtigkeit und Zweifelhaftem zu schützen.