بسم الله الرحمن الرحيم
Antwort auf die Frage:
Zulässigkeit der Annahme eines Geschenkes von einer Person, die ihr Geld auf verbotene Art erwarb
Frage:
Ist es zulässig, Geschenke von jemandem anzunehmen, der sein Geld durch verbotene Tätigkeiten erwarb, wie z.B. durch Glückspiel, Zinsgeschäfte, Versicherungen oder den Verkauf von Wein? Ist es für seine Familie zulässig, dessen Unterhaltszahlungen von diesem Geld anzunehmen, das er auf verbotenem Weg erwarb?
Ich danke euch vielmals.
Antwort:
Es gibt verschiedene Arten des Verbotenen (Haram):
– Um seiner selbst willen Verbotenes, gleich dem Wein. Es ist verboten, Wein zu verschenken. Dies ist dem Eigentümer des Weines und dem Beschenkten gleichermaßen verboten.
Der Gesandte Allahs (saw) sagte:
حُرِّمَتِ الْخَمْرُ بِعَيْنِهَا
Khamr wurde um seiner selbst willen verboten.[An-Nasa’i]
– Jenes, was um das Recht einer anderen Person willen verboten ist, gleich dem Diebesgut oder durch Nötigung Erworbenem. Solche Gegenstände sind für den Dieb und den Nötiger verboten und dürfen nicht verschenkt werden. Sie sind für den, der sie rechtswidrig erlangte, und für den Beschenkten verboten. Denn dieses Geld ist das Recht seines Eigentümers und muss zu seinem Eigentümer zurückkehren, unabhängig vom Ort der Befindlichkeit. Zu den Belegen hierfür gehört:
Von Ahmad wird über Samurah berichtet, dass dieser sagte: „Der Gesandte (saw) sagte:
إِذَا سُرِقَ مِنَ الرَّجُلِ مَتَاعٌ، أَوْ ضَاعَ لَهُ مَتَاعٌ، فَوَجَدَهُ بِيَدِ رَجُلٍ بِعَيْنِهِ، فَهُوَ أَحَقُّ بِهِ، وَيَرْجِعُ الْمُشْتَرِي عَلَى الْبَائِعِ بِالثَّمَنِ
Falls einem Mann etwas gestohlen wurde oder er etwas verloren hat und er dies in Besitz eines anderen sieht, so hat Ersterer mehr Recht darauf. Und derjenige, der den Gegenstand kaufte, erhält den Wert vom Verkäufer zurück.[Ahmad]
Es handelt sich um einen expliziten Text bezüglich der Rückgabe des Diebesgutes an den Eigentümer.
Ebenso ist der durch Zwang erlangte Gegenstand dem Nötigungsopfer zugesichert. So muss der Nötiger den zwangsweise erlangten Gegenstand dem Eigentümer zurückgeben, aufgrund dessen, was von Samruah über den Propheten (saw) überliefert wurde, der sagte:
عَلَى اليَدِ مَا أَخَذَتْ حَتَّى تُؤَدِّيَ
Auf der Hand lastet, was sie nahm, bis es zurückkehrt.[At-Tirmidhi]
– Jenes, was aufgrund nichtiger Rechtsgeschäfte verboten ist, gleich dem Geld aus Zinsgeschäften oder Glücksspiel. Dieses Verbot trifft nur denjenigen, der das Geld durch diese verbotenen Tätigkeiten erlangte. Dieses Verbot erreicht hingegen nicht jene Person, die das Geld auf eine erlaubte Art vom Zinsnehmer oder Glücksspieler erhält. Dazu gehört, wenn man dem Zinsnehmer eine Ware verkauft und von ihm ihren Gegenwert erhält, die Ehefrau vom Zinsnehmer ihren Unterhalt bekommt, der Zinsnehmer seinen Verwandten ein Geschenk macht oder ähnliches an islamrechtlich zulässigen Rechtsgeschäften. Die Sünde für dieses verbotene Geld lastet auf dem Zinsnehmer, nicht aber auf der Person, die einen Gegenwert, den Unterhalt oder ein Geschenk erhält. Der Grund hierfür ist, dass die Sünde in diesem Fall nicht zwei Personen trifft. Zu den Belegen hierfür gehört:
1. Allah (swt) sagte:
﴿وَلَا تَكْسِبُ كُلُّ نَفْسٍ إِلَّا عَلَيْهَا وَلَا تَزِرُ وَازِرَةٌ وِزْرَ أُخْرَى﴾
Und keine Seele wirkt, es sei denn gegen sich selbst, und keine lasttragende Seele soll die Last einer anderen tragen.[6:164]
2. Der Prophet (saw) trieb Handel mit den Juden in Medina, obgleich er wusste, dass sie den größten Teil ihres Geldes durch Zinsen erlangten.
Allahs (swt) sagte:
﴿فَبِظُلْمٍ مِنَ الَّذِينَ هَادُوا حَرَّمْنَا عَلَيْهِمْ طَيِّبَاتٍ أُحِلَّتْ لَهُمْ وَبِصَدِّهِمْ عَنْ سَبِيلِ اللَّهِ كَثِيرًا* وَأَخْذِهِمُ الرِّبَا وَقَدْ نُهُوا عَنْهُ وَأَكْلِهِمْ أَمْوَالَ النَّاسِ بِالْبَاطِلِ﴾
Und der Sünde der Juden wegen haben wir ihnen gute Dinge verboten, die ihnen erlaubt waren, wie auch, weil sie viele Hindernisse in Allahs Weg legten und weil sie Zins nahmen, obgleich es ihnen untersagt war, und weil sie das Gut der Leute widerrechtlich aufzehrten.[4:160-161]
Der Prophet (saw) pflegte von ihnen Geschenke anzunehmen, wie es von Ibn Abbas überliefert ist: „Eine Frau von den Juden schenkte dem Gesandten Allahs (saw) ein vergiftetes Mutterschaf, da ließ er nach ihr schicken und sagte:
مَا حَمَلَكِ عَلَى مَا صَنَعْتِ؟
Was veranlasste dich zu dem, was du tatest?[Ibn Abbas]
Sie sagte: ‚Ich wünschte – oder ich wollte – dass wenn du ein Prophet bist, Allah dir davon berichtet und wenn du kein Prophet bist, so wollte ich die Leute von dir erlösen.“
3.Über einige Sahaba und Tabi’un wird authentisch überliefert, dass sie die Annahme eines Geschenkes vom Zinsnehmer für zulässig hielten:
a) Ein Mann kam zu Ibn Masud und sagte: „Ich habe einen Nachbarn, der sich durch Zinsgeld ernährt und mich ständig einlädt.“ Ibn Masud sagte daraufhin:
„مَهْنَؤُهُ لَكَ وَإِثْمُهُ عَلَيْهِ“
„Seine Wohltaten sind für dich und seine Sünde lastet auf ihm.“ (Von Abdul-Razzaq As-San’ani in seinem Musnaf überliefert.)
b) Al-Hassan wurde gefragt, ob das Essen von Geldwechslern gegessen werden dürfe. Er sagte:
„قَدْ أَخبرَكُمُ اللَّهُ عَنِ الْيَهُودِ وَالنَّصَارَى، إِنَّهُمْ يَأْكُلُونَ الرِّبَا، وَأَحَلَّ لَكُمْ طَعَامَهُمْ“
„Allah (swt) hat euch über die Juden und die Christen erzählt. Sie handeln mit dem Zins und Er machte ihr Essen für euch erlaubt.“ (Von Abdul-Razzaq As-San’ani von Mu’ammar in seinem Musnaf überliefert.)
c) Es wird von Mansour berichtet, der sagte: „Ich erzählte Ibrahim: ‚Ich kam bei einem Arbeiter unter. Er empfing mich und bot mir Geld an.‘ Ibrahim sagte:
„اقْبَلْ“
‚Akzeptiere.‘
Ich erwiderte: ‚Er nimmt Zinsen. “ Ibrahim sagte:
„اقْبَلْ مَا لَمْ تَأْمُرْهُ أَوْ تُعِنْهُ“
‚Akzeptiere, was du ihm weder befohlen, noch wobei du ihm geholfen hast.“ (Von Abdul-Razzaq As-San’ani von Mu’ammar in seinem Musnaf überliefert.)
4. Nichtsdestotrotz ist es besser, nicht mit Personen zu handeln, die verbotenes Geld besitzen, das aus Zinsen stammt. Aus Gründen der Frömmigkeit sollte man ihnen weder etwas verkaufen, noch sollte man Geschenke von ihnen akzeptieren, damit der Verkäufer für seine Ware keinen durch Zinsgeschäfte verschmutzten Gegenwert erlangt. Man sollte keines ihrer Geschenke akzeptieren, aus Vorsicht, dass es nicht etwa aus Zinsgeld stammt. Der Muslim hält sich fern von allem, was nicht rein und sauber ist. Die Gefährten des Propheten (saw) hielten sich von einer Vielzahl zulässiger Dinge fern, aus Angst, der Sünde nahezukommen.
Es wird authentisch überliefert, dass der Gesandte Allahs (saw) sagte:
لَا يَبْلُغُ العَبْدُ أَنْ يَكُونَ مِنَ المُتَّقِينَ حَتَّى يَدَعَ مَا لَا بَأْسَ بِهِ حَذَرًا لِمَا بِهِ البَأْسُ
Kein Diener wird den Status der Gottesfürchtigen erlangen bis er das unterlässt, was eigentlich unbedenklich ist, aus Vorsicht vor dem Verbotenen.[At-Tirmidhi]
Zusammenfassend: Es ist erlaubt, Personen etwas zu verkaufen, die ihr Geld aus Zinsgeschäften mit den Banken oder anderen Institutionen verdienen und es ist erlaubt, ihre Geschenke anzunehmen. Jedoch ist es besser, ihnen weder etwas zu verkaufen, noch ihre Geschenke anzunehmen.